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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 6 U 251/10 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche auf ein preisgünstiges Produkt – auch wenn die Merkmale an sich eher unauffällig sind – die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausnutzt. Das OLG ging dabei – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der wettbewerblichen Eigenart des Produktes aus, welches trotz der vergleichsweise einfachen Gestaltung durch diverse Presseveröffentlichungen einen gewissen Bekanntheitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen erworben habe. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Nachahmung zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sehe, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet werde, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehle. Der Rechtsstreit wird mittlerweile vor dem BGH weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2011, Az. I-4 U 203/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Möbelstücken, deren äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, als „Wohnwand Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Information, dass es sich um eine Nachbildung handele, werde verschwiegen. Die Angabe der Holzarten könne den Eindruck erwecken, dass zumindest auch Holz verwendet werde. Es handele sich bei der Beschreibung der im Prospekt angebotenen Schrankwand mit „Buche Dekor“ oder „Kirschbaum Dekor“ um eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. I ZR 88/08
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass Hersteller von Spielzeugmodellautos auch die (Bild-)Marke des Herstellers des Originals verwenden dürfen. Der beklagte Modellhersteller hatte ein funkgesteuertes Modell eines Opel Astra vertrieben, welches den bekannten Opel-Blitz am Kühlergrill trug. Darin liege nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen die Markenrechte des Rechtsinhabers, da die Hauptfunktion der Marke – nämlich auf die Herkunft eines Produkts hinzuweisen – nicht beeinträchtigt werde. Der BGH ging davon aus, dass der Verkehr die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs betrachte und keine Rückschlüsse auf den Hersteller dieses Modells ziehe. Er werde ebenfalls keine Betrachtungen über besondere wirtschaftliche oder lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Modellhersteller und Originalhersteller anstellen, sondern die Abbildung der Marke lediglich als nachgebildetes Detail der Wirklichkeit verstehen (JavaScript-Link: Pressemitteilung BGH).

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