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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 02.06.2010, Az. 28 O 77/06
    §§
    97 Abs. 1, 69 c Nr. 3 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass es dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe nicht erlaubt ist, Software und Softwarelizenzen (hier: eines Warenwirtschafts- programmes) an Nachfolgeunternehmen weiterzugeben, wenn in den AGB des Lizenzvertrages u.a. geregelt ist, „dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben„. Die Software war darüber hinaus begrenzt mit Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer zur Miete überlassen worden. Der Insolvenzverwalter dürfe über das Vermögen des insolventen Unternehmens lediglich im Rahmen der dem Unternehmen eingeräumten Rechte verfügen, die die Überlassung der Software an Dritte gerade nicht vorsahen. Die angemessene Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr wurde gutachterlich auf 170.080,00 EUR geschätzt. Dem schloss sich das Gericht an.

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