Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Dortmund: Die Werbung für eine Lotion mit „straffender“ Wirkung ist irreführend, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiertveröffentlicht am 11. April 2013
LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
§ 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Ulm: Für Werbung mit einer Leserumfrage gelten die gleichen Anforderungen wie für Werbung mit Testergebnissenveröffentlicht am 26. März 2013
LG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift „Auto Motor Sport“ stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.