Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die private Faceook-Nachricht (eines Adeligen mit zahlreichen Rechtschreibfehlern zur Herleitung seines Adelstitels) darf nicht ohne Weiteres bei Facebook veröffentlicht werdenveröffentlicht am 4. Juli 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass private Nachrichten (Adeliger mit zahlreichen Rechtschreibfehlern), welche im sozialen Netzwerk Facebook von Nutzer zu Nutzer ausgetauscht werden und kein weiteres öffentliches Interesse haben, nicht veröffentlicht werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- FACEBOOK: 711 Mio. US-Dollar Schadensersatz für Facebook gegen Spam-King Sanford Wallaceveröffentlicht am 30. Oktober 2009
Sam O’Rourke, Chefjustiziar von Facebook, hat mitgeteilt, dass ein Kalifornisches Gericht den selbsternannten Spam-King Sanford Wallace zu einem Schadensersatz von 711 Mio. US-Dollar verurteilt hat. Dieser hatte widerrechtlich Zugriff auf die Konten von Facebook-Mitgliedern genommen und vorgetäuschte Nachrichten, u.a. sog. Wall posts verschickt. Facebook geht nicht davon aus, einen nennenswerten Betrag aus diesem Urteil auch liquidieren zu können. Man zeigte sich jedoch zufrieden, dass der zuständige Richter das Verhalten von Wallace der US-amerikanischen Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt habe und beantragt habe, Wallace wegen „criminal contempt“ (krimineller Missachtung des Gerichts bzw. einer gerichtlichen Verfügung) strafrechtlich zu verfolgen, was bedeute, dass Wallace neben den Schadensersatzzahlungen jetzt möglicherweise auch eine Strafe im Gefängnis zu verbüßen habe. Wallace hatte mit seinem Verhalten gegen den Computer Fraud and Abuse Act, den California Anti-Phishing Act und den Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act (CAN-SPAM-Act) verstoßen (JavaScript-Link: Facebook).
- Associate Press: Texte mit Peilsender und das Ende der Zitierfreiheit?veröffentlicht am 20. August 2009
Die größte Nachrichtenagentur der Welt, Associate Press (AP), sorgt sich ob der neuen Nachrichtenverbreitung über Twitter, Facebook, Wikipedia und Blogs um das Kapital seiner Eigner: Die Texte. Diese würden allenthalben kopiert, bei den Recherchen indes nicht bei AP, sondern Nachrichtenaggregatoren wie Wikipedia gefunden. Dies empfindet man als grobe Unbill und beabsichtigt, mit dem Programm „AP News Registry: Protect Point Pay“ gegenzusteuern. Demnach soll jede AP-Meldung in Zukunft in einem sog. „Container“ ausgeliefert werden, der sogenannte Metadaten enthält, darunter die genau spezifizierte Nutzungsform, und mittels eines sog. „tracking beacons“ an AP berichtet, wie die Texte verwendet werden (JavaScript-Link: AP Grafik). Doch anscheinend will man noch weiter gehen: AP Präsident Tom Curley erklärte gegenüber der New York Times, dass man auch den „minimalen Gebrauch“ von Nachrichtentexten von einer Lizenzvereinbarung mit derjenigen Nachrichtenagentur, die den Text erschaffen habe, abhängig machen wolle. Dabei zitierte er speziell Titel/Überschriften und die Verlinkung von Artikeln, wie es in Google, Bing und Yahoo Gang und Gebe ist, aber auch Blogs. (JavaScript-Link: NYT). Dies hat ein wenig den Stallgeruch von „Big Textbrother“ und weckt datenschutzrechtlich tiefgreifende Bedenken. Seinen ersten Einsatz soll das System Anfang 2010 haben und zunächst Texte, dann aber auch Fotos und Videos erfassen. (JavaScript-Link: AP).
- LG Düsseldorf: Nachrichten sind nicht urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 7. November 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2007, Az. 12 O 194/06
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2, § 49 Abs. 2 UrhGLaut einer Entscheidung des LG Düsseldorf kommt einer Tagesnachricht, insbesondere kurzen Teilen davon, nicht immer urheberrechtlicher Schutz zu. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte jeweils wenige Sätze oder Textpassagen von Meldungen, die von der Klägerin herausgebracht worden waren, übernommen oder zitiert und dabei auf die Klägerin als Quelle hingewiesen. Unter Einbeziehung der übernommenen Texte hatte die Beklagte eigene Meldungen oder Kommentare veröffentlicht. Das Gericht war der Auffassung, dass die „kurzen Textpassagen ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung erfüllen. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen.“ Bei Nachrichtenmeldungen, die lediglich eine Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sind, liegt nach Ansicht des Gerichts keine eigenschöpferische Gedankengestaltung zu Grunde.