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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 20/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 HCVO, Art. 5 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, wenn positive Wirkungen der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels auf Körperfunktionen (hier: Gelenke) beschrieben werden, ohne dass diese hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Bei pflanzlichen Wirkstoffen sei erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt sei, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe und der betreffende Nährstoff im Endprodukt auch in einer Menge vorhanden sei, die nach wissenschaftlichen Nachweisen die betreffende Wirkung erzielen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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