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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB; § 1 DiätV

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ nicht zulässig ist, wenn lediglich eine Modifizierung der normalen Ernährung vorliegt, mit welcher sich besondere medizinische Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den Patienten unzumutbar ist. Darüber hinaus genüge es jedoch für einen „medizinisch bedingten Nährstoffbedarf“, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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