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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 5 EGV 1924/2006, Art. 6 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat entschieden, dass mehrere gesundheitsbezogene Werbeaussagen eines Verkaufssenders für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend sind. Dazu gehörten u.a. die Behauptungen „dieses Produkt macht schlau“ oder „der Ginkgobaum sorgt nachweislich für eine verbesserte Durchblutung der Kapillaren“. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in dieser Form weder nachgewiesen noch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) zugelassen seien. Zwar bestünden für einige Inhaltsstoffe des beworbenen Mittels Zulassungen nach der HCVO, die Angaben müssten sich dann jedoch auch spezifisch auf die dort genannten Stoffe beziehen und nicht auf das Mittel im Allgemeinen. Zudem seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Die Angaben „Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ und „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ wären gemäß der HCVO zugelassen, jedoch könne daraus nicht vorliegende Aussage abgeleitet werden, dass ein Produkt „schlau mache“. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
    Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. September 2015

    BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. I ZR 27/14
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 Abs. 2 EU-VO Nr. 258/97, Art. 3 Abs. 2 und 4 EU-VO Nr. 258/97, § 3 Abs. 1 und 2 NLV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Rechtsfrage, ob es sich bei einem Nahrungsergänzungsmittel (hier: Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel) um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der EU-VO 258/97 handelt, darauf abzustellen ist, ob entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vor dem Inkrafttreten obiger EU-Verordnung in der EU in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Es kommt nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 11.03.2015, Az. 30 O 33/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 HWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels für eine Stoffwechseltherapie zur Gewichtsabnahme unzulässig ist, wenn sie den Eindruck erwecke, sich auch an krankhaft fettleibige Personen zu richten, eine Abnahme „ohne Hungergefühle“ verspreche und eine sichere Wirkung suggeriere. Darin liege eine Irreführung, weil dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werde, die es tatsächlich nicht besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juni 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 112/14
    Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EGV 258/97, Art. 1 Abs. 2 Buchst. f EGV 258/97; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein neues Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung gegeben ist, wenn die primäre Molekularstruktur eines Lebensmittels oder einer Zutat in einer Weise gezielt modifiziert wird, dass durch die Änderung der Molekularstruktur die biochemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffs verändert werden und es daher denkbar erscheint, dass sich daraus Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben könnten. Vorliegend sei dies jedoch nicht anzunehmen für die Acetylierung von Glutathion, da hierdurch die biochemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes Glutathion nicht verändert würden. Auch an dem Verfahren sei nichts auszusetzen. Zwar werde es im Lebensmittelbereich eher selten eingesetzt, sei aber üblich bei der Herstellung von Arzneimitteln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 170/14
    Art. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Apotheke keine Nahrungsergänzungsmittel mit dem Begriff „Vitalstoffe“ vertreiben darf. Dabei handele es sich um eine gesundheits- und nährwertbezogene Angabe, welche nicht nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sei. Der Begriff erwecke die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 482/13
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO (EG) 1924/2006

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fernsehwerbung mittels eines Dialoges für ein nahrungsergänzendes Getränk mit u.a. den Gesprächsteilen „Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität […] Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppelkinn, aber auch Winke-Winke-Ärmchen wird wieder korrigiert durch die Zufuhr von Elastin“ u.v.m. (siehe Urteilstenor) wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, für welche ein Wirksamkeitsnachweis erbracht sein müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 474/13
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006

    Das LG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. Förderung des Stoffwechsels) nur zulässig ist, wenn der Aussagegehalt der getätigten Angaben wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wirke zudem nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes zurück. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014, Az. 12 O 200/14
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO EG 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend ist, wenn die beschriebene Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Insbesondere handele es sich bei Aussagen wie „bei stark beanspruchten Gelenken“, „zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“ oder „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“ nicht um zulässige unspezifische Angaben. Es seien anerkannte allgemeine wissenschaftliche Nachweise erforderlich. Ob an Studien dieselben Voraussetzungen wie bei Arzneimitteln gelten würden (regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien), ließ das Gericht vorliegen offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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