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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 170/14
    Art. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Apotheke keine Nahrungsergänzungsmittel mit dem Begriff „Vitalstoffe“ vertreiben darf. Dabei handele es sich um eine gesundheits- und nährwertbezogene Angabe, welche nicht nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sei. Der Begriff erwecke die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. August 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 7 Satz 3 der VO Nr. 1924/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Werbung mit gesundheits- bzw. nährwertbezogenen Angaben immer eine Mindestmenge angegeben werden muss, um den Wahrheitsgehalt der Angabe überprüfen zu können. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen. Aus diesem Grund beurteilte es die Werbeaussage „Neu! Mit probiotischen Kulturen“ sowie „Der …Joghurt-Drink enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12 ® , die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen Darmfunktionen und Abwehrkräfte stimulieren“ für einen Joghurt-Drink als irreführend und wettbewerbswidrig, weil die Menge der probiotischen Kulturen nicht angegeben wurde. Eine „nährwertbezogene Angabe“ sei jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält. Eine Ausnahme von der Regelung komme nicht in Betracht, da die Menge der Bakterienkulturen entgegen den Behauptungen des Beklagten messbar seien, jedenfalls in Form einer Mindestmenge, die am Tag des Mindesthaltbarkeitsdatums noch vorhanden sein muss.

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