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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
    Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12
    § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform („Spiruletten“), welches Gerstengras enthält, mit u.a. den Inhalten „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“, „insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer“ oder „Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt“ wettbewerbswidrig sind. Es würden ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nachweisbare Behauptungen zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt, die den Verbraucher zum Erwerb des Produkts verleiten sollen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 7 Satz 3 der VO Nr. 1924/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Werbung mit gesundheits- bzw. nährwertbezogenen Angaben immer eine Mindestmenge angegeben werden muss, um den Wahrheitsgehalt der Angabe überprüfen zu können. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen. Aus diesem Grund beurteilte es die Werbeaussage „Neu! Mit probiotischen Kulturen“ sowie „Der …Joghurt-Drink enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12 ® , die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen Darmfunktionen und Abwehrkräfte stimulieren“ für einen Joghurt-Drink als irreführend und wettbewerbswidrig, weil die Menge der probiotischen Kulturen nicht angegeben wurde. Eine „nährwertbezogene Angabe“ sei jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält. Eine Ausnahme von der Regelung komme nicht in Betracht, da die Menge der Bakterienkulturen entgegen den Behauptungen des Beklagten messbar seien, jedenfalls in Form einer Mindestmenge, die am Tag des Mindesthaltbarkeitsdatums noch vorhanden sein muss.

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