Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Zur Verletzung der Namensrechte der Republik Aserbaidschan durch die Domain aserbaidschan.deveröffentlicht am 29. August 2013
KG Berlin, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 U 110/12
§ 12 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die Domain aserbaidschan.de die Namensrechte der Republik Aserbaidschan verletzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Die Nutzung der Domain berlin.com mit Inhalten zur Stadt Berlin verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin / Zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchsveröffentlicht am 4. Juni 2013
KG Berlin, Urteil vom 15.03.2013, Az. 5 U 41/12
§ 12 BGB; Art. 40 Abs. 1 Satz EGBGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Besitz der Domain berlin.com und deren Nutzung zur Vorhaltung von Informationen über die Stadt Berlin die Namensrechte der Stadt Berlin verletzt. Von Interesse ist auch die teilweise haarsträubende Argumentation der beklagten Domaininhaberin: Sie hatte eingewandt, dass deutsche Gerichte für Namensrechtsstreitigkeiten zu der nicht-deutschen Domain berlin.com nicht zuständig seien. Auch sei das deutsche Urteil in den USA nicht oder nur mit erheblichen Problemen vollstreckbar. Überdies fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da mit dem Unterlassungsantrag eine Namensverletzung nicht (vollständig) unterbunden werden könne, weil bereits die Registrierung der Domain eine Namensverletzung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Musikgruppe verliert nach ihrer Auflösung nicht die Markenrechte an ihrem Namenveröffentlicht am 15. Juli 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 5 W 39/09
§ 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikgruppe nicht dazu führt, dass deren Rechte an dem von der Musikgruppe verwendeten Namen erlöschen. Vorausgegangen war ein Streit über die Anmeldung einer Domain, welche mit dem Namen der Musikgruppe identisch war. Sowohl die Hamburger Kammer als auch der Senat vertreten die Rechtsauffassung, dass es für kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankomme, ob diese Musikgruppe noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. (mehr …)