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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2013

    Rechtsanwallt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 14 U 17/13
    § 12 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Partei „Die Grünen“ keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ hat, unter letztgenanntem Namen aufzutreten. Zwar wurde eine Verwechslungsgefahr durchaus angenommen, die beklagte Wählergemeinschaft sei jedoch bereits seit 1979 ununterbrochen in Kenntnis der Klägerin im Stadtrat der Stadt Marl vertreten. Beanstandet wurde dies jedoch erstmals im Jahre 2010. Daher habe sich die Wählergemeinschaft hierdurch einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 70/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Namensrecht an einer Bezeichnung (hier: „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“) nicht automatisch zu einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit führt. Vorliegend sei der Vereinsname in den Bereichen „Druckereierzeugnisse, betriebswirt-schaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig. Die Wortfolge besitze lediglich einen beschreibenden Inhalt. Zwar genüge sie den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen seien, dies sei jedoch nicht auf das Markenrecht übertragbar, dessen Schutzvoraussetzungen unabhängig davon zu prüfen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. April 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
    § 12 S. 2 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain „www.namederstadt-info.de“ nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz „info“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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