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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2011

    LG Wuppertal, Urteil vom 23.11.2010, Az. 11 O 79/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Wuppertal hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung einer Praxis für Hunde-Physiotherapie mit der Absolvierung eines Studiums der „Tiernaturheilkunde“ nicht wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde nicht weisgemacht, dass es sich um eine Hochschulstudium gehandelt haben. Es sei allgemein bekannt, dass es kein Hochschulstudium für Tiernaturheilkunde gebe. Auch trage die Nennung des Instituts (ATM), an dem dieses Studium durchgeführt wurde, dazu bei, die Irreführungsgefahr aufzuheben. Dies könne nicht mit einer staatlichen Universität oder Fachhochschule verwechselt werden. Die Wettbewerbszentrale hat diese Frage zum OLG Düsseldorf weitergetragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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