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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06
    § 315 Abs. 2 BGB, § 12 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei Verstößen gegen eine von der Gegenseite angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten, die an unterschiedliche Nutzer gerichtet sind, für jeden (selbständigen) Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Eine natürliche Handlungseinheit liege nicht vor. Bei der Überprüfung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe (§ 315 Abs. 2 BGB) sei Ausschlag gebend die Schwere und das Ausmaß der Verstöße, der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern. Vorliegend fiel ins Gewicht, dass es um Verstöße im Internet ging, also eine Vielzahl von Kunden erreicht wurden, und dass die Beklagten durch die Verleitung von Kunden zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielten. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Einzelfall werteten die Darmstädter Richter damit als durchaus angemessen, auch um zu gewährleisten, dass sich weitere Verstöße in Zukunft nicht mehr lohnten. Die Beklagten seien unabhängig davon, dass das Vertragsstrafeversprechen von der ihnen gehörenden GbR abgegeben wurde, passiv legitimiert, da sie als Gesellschafter persönlich und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten. (mehr …)

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