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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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