IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
    § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde,  nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irrefüh­rung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergeb­nis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. April 2012

    OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 10 W 74/11
    § 727 ZPO, § 729 ZPO, § 756 ZPO

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Rechtsnachfolge eines Unternehmens nicht durch den Hinweis auf das Informations-Portal „handelsregister.de“ nachgewiesen werden kann. Die tatsächlichen Umstände, die die Rechtsnachfolge begründeten, müssten vielmehr durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde belegt werden. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen offenkundig seien. Dies sei jedoch nicht schon deshalb der Fall, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechtskundigen möglich wäre, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbeglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal „Handelsregister.de“ zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik „VÖ“ Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem Amtsgericht München zu nehmen. Dies erfordere eine besondere Fachkunde.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2012

    OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, Az. 5 U 144/11
    § 158 Abs. 5 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, § 675 BGB

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Rechtsberatung nicht Hellseher zu sein braucht und sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung (Frage der Deutlichkeit) durchaus auf die geltende Rechtslage beziehen darf. Ergeht nach dem anwaltlichen Gutachten ein höchstrichterliches Urteil, nach welcher die im konkreten Fall verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam, da nicht hinreichend deutlich hervorgehoben ist, so haftet der Rechtsanwalt nicht auf Grund etwaiger Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 1 U 92/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein vorbeugender wettbewerblicher Unterlassungsanspruch, der sich auf den Inhalt einer Werbung bezieht, nur besteht, solange tatsächlich die Gefahrt der Begehung des Verstoßes besteht. Nach Aufgabe der Werbung sei dies nicht mehr der Fall. Vorliegend wurde durch einen Reparaturdienst für Autoglas angeboten, Kunden mit Kaskoversicherung beim Austausch einer Autoglasscheibe bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung zu gewähren. Dabei handele es sich um eine unzulässige Rabattgewährung. Dies sei jedoch in keinem Fall durchgeführt worden, da diese Aktion erst mit den nächsten Quartal durchgeführt werden sollte. Die Werbung wurde aufgegeben. Somit sei zwar die Werbung wettbewerbswidrig gewesen und ein Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht worden, hinsichtlich der in der Werbung angebotenen Leistung bestehe jedoch kein vorbeugender Anspruch, da die Begehungsgefahr  mit Aufgabe der Werbung erloschen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2011

    OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2010, Az. 10 U 31/09
    §§
    3; 4 Nr. 3; 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S.2 GG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Anzeigenblatt nicht den gleichen rechtlichen Bedingungen hinsichtlich verbotener Schleichwerbung unterliegen muss wie etwa eine Tageszeitung. Es sei darauf hinzuweisen, so der Senat, „dass an Anzeigenblätter der vorliegenden Art – wie sie beide Prozessparteien vertreiben – auch durch den unbefangenen Leser nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts weiß oder muss aufgrund der kostenlosen Verteilung doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikationen tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken dienen. Deshalb gilt das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zeitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht (hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.24 f. m.w.N.).“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2010, Az. 10 U 61/09
    §§ 263, 264, 533 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand einer Klage in Wettbewerbssachen sowohl nach dem Klageantrag als auch dem der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Klage in der Vorinstanz „im Übrigen abgewiesen“ worden, was beim Kläger den Eindruck erweckte, dass seinem Begehren nicht vollständig entsprochen worden war. Aus diesem Grund sei die Berufung zulässig gewesen. Im Ergebnis sei sie jedoch unbegründet, da das Landgericht dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen, dies jedoch in der Urteilsbegründung verkannt habe. Maßgeblich sei die Beurteilung des Streitgegenstandes. Bei Wettbewerbsverstößen setze sich nach ständiger Rechtsprechung der Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und den die Unlauterkeit begründenden Umständen zusammen. Kämen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen in Betracht, so komme es darauf an, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt habe oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen habe, der geeignet sei, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen. Der erstinstanzliche Klageantrag ebenso wie dessen Begründung habe sich allein auf den Internetauftritt der Beklagten beschränkt; dieser sei vom Landgericht untersagt worden, so dass dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden sei.

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 10 U 53/09
    §§ 14; 15 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Magdeburg hatte nach Klage des die „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages einem Mitbewerber die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt, da der Verbraucher mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag verbinde. Dies sah der Senat anders. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf den Zeitschriftenmarkt gekommen seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
    § 8 Abs. 3 UWG
    , § 3 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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