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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12
    § 3 ZPO, § 4 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Streitwertes in Urheberrechtssachen Nebenforderungen wie die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen (Unterlassung) noch verfahrensgegenständlich ist. Sei die Hauptforderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weil z.B. bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, würden sich auch die Nebenforderungen werterhöhend auswirken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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