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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13
    § 7 TMG, § 10 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 2 TMG

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht ohne Weiteres, jedenfalls erstmalig nicht ohne Kenntnis, auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf seinem Portal haftet. Zur Pressemitteilung Nr. 41/2015 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2014

    LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13
    § 280 BGB, § 823 BGB, § 824 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung, die im Kern eine zutreffende Tatsachenbehauptung enthält, nicht zurückgenommen oder korrigiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der sich gegen eine unberechtigte negative Bewertung richtet, Anspruch auf Erstattung der doppelten Abmahnkosten hat, also sowohl der Kosten für die Abmahnung der Firma eBay (Aufforderung zur Löschung) als auch des konkret bewertenden eBay-Mitglieds. Es handele sich, so die Kammer, um unterschiedliche Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 452/12
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine negative Kundenbewertung z.B. des Wortlauts „1 von 5 Schlechter Service von X“ nicht die Rechte des Unternehmers verletzt, weil es sich um eine pauschale Meinungsäußerung handele. Es sei kein Bezug zu Tatsachen (z.B. der Service sei schlecht, weil der Unternehmer nicht erreichbar sei) gegeben, deren Wahrheit oder Unwahrheit dem Beweis zugänglich wären. Sei kein Tatsachenkern vorhanden, sei die reine Meinungsäußerung geschützt, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11
    Art. 19 Abs. 4 GG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Löschung einer negativen eBay-Bewertung nicht per einstweiliger Ver­fügung bewirkt werden kann, da hierin eine (unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei, zumal die eBay-AGB (vgl. dort § 6) eine Wiederherstellung des Negativ­kommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren nicht vorsähen. Die Verfügungsklägerin habe nicht dargetan, dass ihr durch die bean­standeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Ab­schluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sons­tige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Sie habe zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% be­hauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückgeführt habe. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folge ihrem Vorbringen aber nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der im Internet ein Reisebuchungsportal unterhält, in welchem auch Hotelbewertungen Dritter veröffentlicht werden, haftet, wenn sich herausstellt, das die Hotelbewertung eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Zwar haftet der Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er positive Kenntnis von dem (offensichtlichen) Rechtsverstoß hat. Ein gerichtliches Verfahren ist dann aber notwendig, wenn der Beklagte auf die „Benachrichtigung“ überhaupt nicht reagiert oder die Entfernung des Beitrags ablehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    AG Neumünster, Urteil vom 23.03.2010, Az. 32 C 53/10
    §§ 241 Abs. 2; 280 Abs. 1 BGB

    Das AG Neumünster hat entschieden, dass die sachlich falsche negative Bewertung „Ware gut aber Verkäufer verlangt nach Ausweis und Kontodaten trotz PayPalzahlung“ zum Schadensersatz – hier: Rechtsanwaltskosten und amtliche Gebühren einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt – verpflichtet. Der Beklagte war den fraglichen Kaufvertrag unter einer falschen Identität eingegangen, hatte dann allerdings die nachvertragliche Korrespondenz unter seiner tatsächlichen Identität geführt. Mit der unstreitig verlangten Identitätsprüfung habe die Klägerin lediglich eine Kontrolle vorgenommen, die ihr oblegen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    Die Meldung von Onlinemarktplatz klingt hart, scheint aber wahr zu sein. Eigene Erkenntnisse zu dem geschilderten Fall, dies schicken wir voraus, haben wir nicht. Der Fall: Ein eBay-Powerseller, der nach eigenem Bekunden 13 Jahre lang auf der Plattform erfolgreich Handel betrieben hatte („100 % positives Feedback“) flog auf Grund zweier negativer Bewertungen, die zwar die Käufer, nicht aber eBay löschen wollte, von der Plattform. Der Mann befindet sich jetzt bei Amazon – und schlägt sich dort wohl mit der Zwangs-Preisparität herum.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    AG Bremen, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 C 412/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Ein interessantes Urteil präsentiert das Amtsgericht Bremen zur Thema „Negative eBay-Bewertung“. Unsere Kanzlei war nicht beteiligt. Die Argumentation, mit der die Entfernung einer negativen Bewertung abgelehnt wurde, überzeugt nicht. Obwohl die Verkaufsabwicklung durch den Onlinehändler de lege lata rechtmäßig war (i.e. keine Erstattung von Hinsendekosten) wurde der Käuferin auf der Internethandelsplattform eBay das Recht zugestanden, den Verkäufer mit einer Negativbewertung des Wortlauts „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“ zu überziehen. (mehr …)

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