IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2014

    Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Osnabrück hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass beim Verkauf eines gebrauchten Pkw keine Preisgegenüberstellung in der Form „ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“ getätigt werden darf, wenn nicht erläutert wird, worum es sich bei dem „ehem. NP“ handelt. Es könne sich dabei z.B. um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder um den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln. Werde dies nicht aufgeklärt, könne ein Verbraucher keine ausreichend informierte Entscheidung treffen.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
    §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
    , 12 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

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