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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 25 W (pat) 505/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „MAXsecure“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Computer angemeldet werden kann. Bei dem Begriff handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, die vermittele, dass etwas „maximal geschützt“ werde. So würde dies auch der inländische Durchschnittsverbraucher problemlos verstehen. Aus diesem Grund sei der Begriff nicht geeignet, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen, so dass eine Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 29 W (pat) 211/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Volkswäsche“ auch für Dienstleistungen aus dem Bereich Waschen von Kraftfahrzeugen eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für diesen Bereich zunächst zurückgewiesen worden, weil nach Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft fehle. Das Wort werde in seiner Gesamtbedeutung als „Autowäsche für das Volk“, also als besonders billige Autowäsche verstanden. Das BPatG gab jedoch der darauf folgenden Beschwerde statt. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in dieser Form in keinem Wörterbuch auftauche. Es sei auch keine Sachaussage in der Branche der Autowäsche. Die vom DPMA vertretene Auffassung, der Begriff würde als billige Autowäsche verstanden, gehe ebenfalls fehl, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch gerade nicht mehr die Bedeutung von „billig, günstig, preiswert“ zukomme. Außerdem könne sich nahezu jeder Halter eines Kraftfahrzeuges auch eine Autowäsche leisten. Die grafische Gestaltung der Marke sei lediglich ein zusätzliches Unterscheidungsmittel. Ebenso entschied das BPatG im Übrigen für die Marken „Volksgolfen“ und „Volkswinterreifen“.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

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