IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat nach seiner ersten Entscheidung zur Werbung mit einer Garantie (hier) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Werbung für eine Garantie keine Garantiebedingungen (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) enthalten muss, wenn die fragliche Werbung nicht zugleich ein rechtsverbindliches Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrags enthält (vgl. Zitat unten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Januar 2012

    LG Bochum, Urteil vom 12.10.2011, Az. I-13 O 57/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der Abmahnung verbundenen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 324 O 140/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Berichterstattung über ein Urteil gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Äußerung handele es sich durch den unterbliebenen Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft des Urteils um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Bei derartigen Äußerungen genüge eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Allerdings habe die klarstellende Äußerung auch unzweideutig zu erfolgen. Aus den Urteilsgründen: „Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 … mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei.“ Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Kammer entschied, dass die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten für eine notwendige Klarstellung nicht ausreichend gewesen seien.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05
    § 2 UKlaG, §§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.

    Das LG Dortmund hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden, – wenn auch inhaltlich richtig – in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob irreführend sei. Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gelte auch für den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher“, setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff „Auktion“, wie er auf der ebay-Plattform verwendet werde, gleich. Somit verstehe er den eingangs zitierten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht bestehe. Insbesondere der Verbraucher, der „mitdenke“ werde durch den Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Das Landgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Beklagte sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen könne, dass ebay den Kunden informiere. Das Urteil des LG Dortmund wurde unlängst inhaltlich durch das OLG München bestätigt (OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07; ? bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München).
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07
    §§ 156, 312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs „Versteigerung“ sei bei Verwendung auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass – entgegen der Rechtslage – kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff Versteigerung im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG

    Nach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2)  Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei.  Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
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