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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2014

    EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-345/13
    Art. 6 und 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    Der EuGH hat entschieden, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen ist, wenn der Inhaber angibt, inwieweit das Muster Eigenart aufweist. Dafür müssten – ohne Nachweispflicht – die Elemente benannt werden, die Eigenart verleihen. Die Prüfung der Eigenart erfolge durch Vergleich des Musters mit anderen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern. Zum Volltext der Entscheidung:

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