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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    LG München I, Urteil vom 22.12.2015, Az. 33 O 18890/14
    § 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; § 22 AMG; § 242 BGB; Art. 10 Abs. 1 RL 2008/95/EG

    Das LG München hat entschieden, dass bei einem Löschungsantrag wegen Verfalls (mehr als 5-jährige Nichtbenutzung einer Marke) eine klinische Studie nicht als berechtigter Grund für die Nichtbenutzung eingewandt werden kann. Vorliegend beantragte die Klägerin, dass die Beklagte in die Löschung ihrer für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ eingetragenen Marke einwilligen solle, da diese auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt worden sei. Die Durchführung einer klinischen Studie bezüglich eines Wirkstoffs, welcher in einem den Markennamen verwendenden Präparat verwendet werden sollte, stelle keinen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung dar. Die Studie beziehe sich lediglich auf einen Wirkstoff und nicht auf ein den Markennamen verwendendes Präparat, so dass eine Parallele zum arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu ziehen sei. Auch anderweitige Benutzungshandlungen stellte das Gericht nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 204/14
    § 823 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verletzer sich für die vorübergehende Nichtbenutzbarkeit einer Marke seitens des Berechtigten schadensersatzpflichtig macht. Zu ersetzen sei der Wertverlust, der im Zeitraum der Nichtbenutzbarkeit eingetreten sei, zu ermitteln durch die Differenz des Markenwertes zu Beginn und Ende des Zeitraums. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
    Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
    § 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2014

    KG Berlin, Urteil vom 01.11.2013, Az. 5 U 68/13
    § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 25 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Inhaberin der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ dem Vertreiber einer Smartphone-App des Namens „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ dies nicht untersagen kann. Es liege durch den App-Vertreiber keine markenmäßige Benutzung der Marke vor, sondern lediglich die beschreibende Verwendung als Name eines bekannten Spieleklassikers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 135/10
    Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV

    Der BGH hat entschieden, dass allein die Verwendung einer Domain unter einem Markennamen keine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt. Mangels Benutzung sei demnach auch die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen, denn der Verkehr fasse den Domainnamen „zappa.com“ nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Auf Grund des Verfalls der Marke könne der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter der „Zappanale“ (Musikfestival) geltend machen. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 75/2012:

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 26 W (pat) 179/09
    § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass kein gerichtlicher Hinweis an eine Partei in einem Markenrechtsstreit erfolgt, welche es versäumt, die Benutzung ihrer Marke glaubhaft zu machen. Nach Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenpartei sei der Widersprechenden ausreichend Zeit geblieben, zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede sei in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt. Das Gericht dürfe grundsätzlich nicht auf Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen, so weder auf die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede noch auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung von gegen die Nichtbenutzung sprechenden Tatsachen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 25 W (pat) 21/10
    §§
    43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2  i.V.m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke im Widerspruchsverfahren der Markeninhaber konkrete Angaben zur Benutzung der Marke tätigen muss. Insbesondere bei Marken, die für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind, müsse differenziert werden, welche Umsätze welchen Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen seien. Grundsätzlich könnten Umsatzzahlen, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden genannt sind, einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen, dafür müsste jedoch die konkrete Zuordnung gegeben sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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