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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 26 W (pat) 179/09
    § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass kein gerichtlicher Hinweis an eine Partei in einem Markenrechtsstreit erfolgt, welche es versäumt, die Benutzung ihrer Marke glaubhaft zu machen. Nach Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenpartei sei der Widersprechenden ausreichend Zeit geblieben, zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede sei in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt. Das Gericht dürfe grundsätzlich nicht auf Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen, so weder auf die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede noch auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung von gegen die Nichtbenutzung sprechenden Tatsachen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nicht angenommen werden kann, wenn diese Marke zu Verkaufszwecken innerhalb von 2 Jahren für nur jeweils einen Monat verwendet wird. Denn eine Marke müsse, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssten, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
    §§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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