Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Ulm: Ausländische Versandapotheke muss bei Tätigkeit in Deuschland auf ihren Niederlassungssitz hinweisen / Keine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlichveröffentlicht am 6. Juli 2010
LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
§§ 3, 5 UWG; § 305 c BGBDas LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)