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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 20.06.2012, Az. 21 O 22196/08 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG

    Das LG München hat einen Händler von sog. Slot-1-Karten (auch R4-Karten, Acekards, DSTT) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR verurteilt. Dies berichtet Golem unter Berufung auf die Pressemitteilung der deutschen Nintendo-Niederlassung (hier). Der Schadensersatz dürfte wegen Anbietens von Mitteln zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (§ 95 a Abs. 3 UrhG) angefallen sein. Diese Adapterkarten ermöglichen die Nutzung von illegalen Softwarekopien auf Nintendo-DS-Spielekonsolen, indem sie eine Umgehung des Digital-Rights-Managements ermöglichen. Nintendo selbst soll erklärt haben, es führe Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen seien.

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    § 95a Abs. 2 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Abmessungen (Form) der Karten für den sog. Slot-1 der Spielekonsole Nintendo DS eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG darstellen. Zitat: „… angesichts des Umstands, dass die Karten …. dank ihrer spezifischen Abmessungen, die sich bei keinem Konkurrenzprodukt finden, ausschließlich für die genannten Spielkonsolen konzipiert sind und ausschließlich mit deren sog. Slot-1-Schacht kompatibel sind, wobei das „proprietäre“ Format von Slot und Karte singulär ist und sich bei keinem Konkurrenzprodukt findet, [sind sie] als derartige technische Schutzmaßnahmen zu qualifizieren. Denn diese konkrete Gestaltung beschränkt die Nutzungsmöglichkeit von Spielen wie Konsolen auf die allein kompatiblen Produkte der Klägerin – mit der Folge, dass anderweitige Vervielfältigungen unterbunden werden, so dass die Verwendung einer Kontrolle durch die Klägerin unterworfen ist (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 3: Auf!., § 95a Rdnr. 14). Bei dieser Sachlage begegnet die Wirksamkeit der von der Klägerin ergriffenen Schutzmaßnahme (Abmessungen der Hardware) keinen Bedenken. Denn nach allgemeiner Ansicht (Dreier, a.a.O., § 95a Rdnr. 15; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, UrhG, 3. Aufl., § 95a Rdnr. 47 ff., 50) setzt die Wirksamkeit nicht etwa voraus, dass Umgehungen unmöglich sind, sondern lediglich, dass die technischen Schutzmaßnahmen den durchschnittlichen Benutzer von einer vom Rechteinhaber nicht genehmigten Nutzung seines Werks abhalten können (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 50). Dies ist im Streitfall unzweifelhaft zu bejahen.

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