IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2015

    OVG Münster, Urteil vom 06.05.2015, Az. 8 A 1943/13
    § 6 S.1 lit. a IFG NRW

    Das OVG Münster hat die Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter zurückgewiesen. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sei insoweit nicht ausreichend. Das Antragsziel, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen. Zur Pressemitteilung des Senats vom 06.50.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012, Az. 13 B 127/12
    § 3 Nr. 1 MPG

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nicht vor E-Zigaretten warnen darf. Dies ist allerdings weniger darauf zurückzuführen, das E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind, als vielmehr darauf, dass E-Zigaretten nicht, wie vom Gesundheitsministerium behauptet, Arzneimittel seien. Das Gesundheitsministerium hatte E-Zigaretten als Arzneimittel angesehen, die nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. In a nutshell: „Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.Was wir davon halten? Ist uns völlig klar. Die Entwöhnung vom Nikotinkonsum steht nicht im Vordergrund, denn E-Zigaretten zu rauchen ist lediglich die neue Form der Coolness. Fehlt nur noch, dass der Marlboro-Mann auf einem Esel davonreitet. Zur Pressemitteilung vom 23.04.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG NRW, Urteil vom 09.02.2012, Az. 5 A 166/10
    §§ 2, 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) NRW

    Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz auch Auskünfte an einen konkurrierenden Pressejournalisten über vergebene Aufträge geben muss. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei jedenfalls insoweit anwendbar, als dass es nicht um Informationen aus dem journalistisch-redaktionellen Bereich gehe. Der 5. Senat führte aus, dass der WDR zwar nach dem Pressegesetz des Landes nicht gegenüber der Presse auskunftspflichtig sei, dies aber für Informationen, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen, nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht gelte. Die Rundfunkfreiheit werde dadurch nicht beeinträchtigt.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az. 8 A 2570/10
    § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für ein Autoradio in einem Fahrzeug, welches ausschließlich der Beförderung von Bewohnern eines Seniorenzentrums dient, keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Eine Ausnahmeregelung für „Einrichtungen der Altenhilfe“ gelte auch für die dafür genutzten Kraftfahrzeuge, die unselbständige Teile dieser Einrichtungen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2010

    OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T
    §
    29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als „Nasenchirurg“ bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2010

    Dem Landgericht Köln wurde es zuviel und die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen half. Um der Papierflut der stetig astronomisch wachsenden Auskunftsverfahren Herr zu werden, wurde die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes“ in Kraft gesetzt. Ob diese Erleichterung demnächst auch für die gerichtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzprozesse gelten wird und ggf. auch Unterlassungserklärungen vollelektronisch abgegeben werden können, ist unklar. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
    § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann.  Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 141/06
    § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 2 Abs. 2, § 18 RettG (NRW)

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, dass sich innerhalb von Nordrhein-Westfalen in der Durchführung von Krankentransporten verdingen wolle, zwar einer Genehmigung nach dem RettG (NRW) benötige, ein Verstoß dagegen allerdings bagatellhaft (UWG 2004) bzw. unerheblich (UWG 2008) sei, wenn eine solche Erlaubnis in einem anderen Bundesland (hier: Bayern) bestehe und diese inhaltlich vergleichbar sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (JavaScript-Link: VZ-NRW) warnt derzeit vor unberechtigten Zahlungsaufforderungen der Connects2Content GmbH für die Onlineangebote www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de. Es werde für eine 2-jährige Mitgliedschaft ein Betrag von über 80,00 EUR gefordert. Die „Kunden“ dürften sich überrascht zeigen; ihre Adressen wurden dem Vernehmen nach im Rahmen einer Werbung für eine „Kostenlose Schnäppchen-Community“gesammelt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine kostenlose Mitgliedschaft nicht ohne weiteres in eine kostenpflichtige umgewandelt werden kann. Dies ginge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Etwaigen Mahnungen und Briefen von Rechtsanwälten oder/und Inkassobüros solle man gelassen entgegen sehen. Soweit überhaupt Bedarf für eine Reaktion gesehen wird, mag man sich der kostenlos zur Verfügung gestellten Musterbriefe bedienen: Musterbrief für erwachsene Nutzer (Link: Musterbrief1) und Musterbrief für minderjährige Nutzer (Link: Musterbrief2).

    Darüber hinaus ermittele die Kriminalpolizei gegen den Betreiber wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs. Bislang sollen dem Kommissariat über 300 Anzeigen vorliegen. Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 01.02.2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt hätten, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter der Telefonnummer 0211/8700 in Verbindung zu setzen (JavaScript-Link: VZ-NRW).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale NRW nimmt laut eigener Aussage seit Mitte Februar 2009 Preissuchmaschinen ins Visier.  Die Verbraucherzentrale beanstandet, dass jeder dritte der angezeigten Bestpreise unvollständig oder falsch gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Versandkosten. Die Verbraucherzentrale erklärt: „Suchmaschinen durchforsten das Internet nach dem günstigsten Onlineshop für Elektro- und Elektronikgeräte, für Textilien und Kosmetika, für Spielzeug und Freizeitartikel. Kostenlos informieren die Helfer über Preise und Versandkosten sowie teilweise auch über Lieferzeiten. Die billigsten Shops werden dann in einem Ranking aufgelistet. Verglichen werden nach Angaben der Betreiber zumeist mehrere Millionen Preisofferten für Produkte aus tausenden von Onlineshops.“ Eine Stichprobenüberprüfung wurde bei den folgenden Suchmaschinen durchgeführt: Billiger.de, Evendi.de, Guenstiger.de, Idealo.de, Kelkoo.de, und Meta-Preisvergleich.de. Nach den jüngsten Erkenntnissen der Verbraucherschützer hatten die getesteten Vergleichsportale keinerlei Mühe mit den Herstellerpreisen. Die UVP seien im Durchschnitt um knapp 30 Prozent, in der Spitze sogar um bis zu 45 Prozent unterboten worden. Enttäuscht zeigte man sich indes von der Angabe der Versandkosten. „In fast jedem dritten Fall (18-mal) wurden die erst gar nicht benannt, oder sie wichen zum Teil deutlich (20 bis 35 Euro) nach oben oder nach unten von der Angabe der Onlineshops ab. Vor allem bei gestaffelten Versandkosten und zusätzlichen Verpackungspauschalen zeigten sich Diskrepanzen. In vier Fällen gelang es Suchmaschinen nicht mal, den Produktpreis für Fernseher und Küchenmaschine korrekt aufzulisten. Hier fanden die Tester Unterschiede bis zu 140 Euro.“ (? Der Link zur  Unterseite der Verbraucherzentrale wurde zwischenzeitlich deaktiviert/geschützt: http://www.vz-nrw.de/link542281A.html). Zu beachten ist, dass der Onlinehändler für falsche Preisangaben in fremden Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart).

I