IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2012

    AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
    § 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB
    , § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGB

    Das AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 BvR 1611/11
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG; Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Telefonnumer eines Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Grund einer Anordnung rechtmäßig gewesen ist. Ebenso sei die Tatsache, dass dem Widerspruch der Betreiber keine aufschiebende Wirkung zukomme, gerechtfertigt. Die überlange und  zudem ungenügende Preisangabe, deren Kenntnisnahme den Verbraucher bereits ca. 4 EUR kostete (wir berichteten hier), habe diese Maßnahme erforderlich gemacht. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit erkannte das BVerfG hierin nicht. Dem Schutz der Verbraucher sei die größere Bedeutung beizumessen. Angesichts der großen Anzahl potentiell Betroffener sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Abschaltung der Auskunftsnummer nicht zumutbar gewesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 12.08.2008, Az. 5 U 144/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat per Anerkenntnisurteil entschieden, dass in der Wiedergabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrugn ein Wettbewerbsverstoß (wegen Irreführung) zu sehen ist, welcher abgemahnt werden kann. Das KG Berlin schließt sich damit dem OLG Hamm und dem OLG Frankfurt a.M. an, welche bereits in gleicher Weise entschieden hatten.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03
    § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Ansicht, dass die im Bereich der Rücksendeadresse einer Widerrufsbelehrung enthaltene Telefonnummer wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen. Dem sorgfältigen Leser solle sich durch die Angabe einer Telefonnummer lediglich eine Möglichkeit erschließen, bei der Beklagten weitergehende Informationen einzuholen, und zwar solche, die über die der Beklagten gesetzlich auferlegten Informationspflichten hinausgehen. Um diese Funktion zu erfüllen, sei es jedoch nicht erforderlich, die Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung zu nennen; sie könne an einer beliebigen Stelle des Formulars genannt werden. Im Kontext der Widerrufsbelehrung würde hingegen die Gefahr entstehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. wurde nicht durch die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07 (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Berlin). widerlegt. Im Berliner Verfahren ging es vielmehr um die Telefonnummer in einer Rückgabe(!)belehrung. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

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