IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2012

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 O 10482/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 OlympSchG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit „Unser Angebot zu Olympia 2008“ keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Zwar dürfe der geschützte Begriff „Olympia“ nicht ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, dies sei jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Fall einer Onlinehändlerin hatte das LG Kiel ähnlich entschieden (hier).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2012

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 – rechtskräftig
    § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadenÖG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass ein Unternehmen nicht zu einem Sonntagsverkauf für Stammkunden einladen darf, wenn es sich nicht um einen beschränkten Personenkreis handelt und der Eintritt kontrolliert wird. „Stammkunden“, die aus einer Datenbank ausgewählt wurden, weil sie in der Vergangenheit einen hochwertigen Einkauf getätigt haben, seien keine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte besondere Kundengruppe. Da an dem fraglichen Sonntag auch Verkaufspersonal anwesend gewesen sei und Verkäufe getätigt werden sollten, liege ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat am gestrigen Tage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals im Internet eine Bewertung löschen muss, wenn konkrete Beanstandungen eines betroffenen Arztes vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein Zahnarzt von einem Nutzer nach einer Implantatbehandlung als „fachlich inkompetent“ und „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgend“ dargestellt worden. Der Zahnarzt war daraufhin an den Betreiber des Portals herangetreten und hatte auf die Unwahrheit (keine Implantatbehandlung im angegebenen Zeitraum) hingewiesen, der Betreiber hatte daraufhin lediglich bei dem nur ihm bekannten Nutzer nachgefragt, ob die Bewertung der Wahrheit entspreche, was dieser bestätigte. Der Betreiber verweigerte aus diesem Grund die Löschung („Aussage gegen Aussage“). Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch eine sorgfältigere Prüfung des Betreibers angezeigt gewesen, insbesondere hätte er einen Nachweis für das Stattfinden der Behandlung fordern können. Der Portalbetreiber hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Weitere Entscheidungen zu Bewertungsportalen finden sie hier (KG Berlin), hier (LG Berlin) und hier (AG Wolgast).

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK O 9663/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat in dieser Entscheidung eigentlich Offensichtliches klargestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass nur derjenige (hier: ein Rechtsanwalt) zur Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer verpflichtet ist, der über eine solche auch verfügt. Zum Zitat der Begründung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Nürnberg-Fürth hat in einer mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die Betreiber des sozialen Netzwerkes XING nicht ungefragt Firmenprofile anlegen dürfen, die aus den privaten Profilen der Firmenmitarbeiter bestehen. Der Rechtsstreit endete in einem Vergleich: Xing zahlt an das betroffene Unternehmen 2.500,00 EUR und darf ohne weitere Einwilligung nichts mehr über das Unternehmen veröffentlichen. Im Fall des Verstoßes werden 6.000,00 EUR Vertragsstrafe fällig. Über den Fall berichteten die Nürnberger Nachrichten (hier).

  • veröffentlicht am 16. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass natürliches Mineralwasser nicht unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Desweiteren hat das Gericht untersagt, ein entsprechendes „Bio“- Siegel für ihr Mineralwasser zu benutzen. Aus der Pressemitteilung 1/11 des Landgerichts vom 19.01.2010: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010, Az. 3 O 5617/09
    §§ 14, 15 MarkenG; Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Inhaberin der Makre „THOR STEINAR“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Inhaberin der Marke „STORCH HEINAR“ besitze. Es bestehe, so die bayrische Pressemitteilung, „keine Verwechslungsgefahr von „STORCH HEINAR“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.“ Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

I