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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 66/12
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die zur Berechnung eines fiktiven Lizenzschadens üblicherweise herangezogene MFM-Liste nicht Anwendung findet, wenn der durch private Nutzung eines Fotos auf der Internethandelsplattform eBay entstandene Schaden berechnet werden soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
    § 26 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08
    § 858 BGB, § 903 BGB, § 1004 BGB; § 12 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite (hier: Seite für Flugbuchungen), der in seinen dort veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Terms of Use“) die Nutzung des Inhalts der Webseite für bestimmte Zwecke (z.B. kommerzielle Nutzung) untersagt, einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzer, die dieses Verbot nicht beachten, hat. Dies ergebe sich aus dem so genannten virtuellen Hausrecht, welches den Betreiber einer Webseite berechtige, die Nutzung seiner Seiten ebenso zu beschränken wie dies dem Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache zustehe. Das Gericht führte dazu aus, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von „Hausverboten“ grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere dem Handel über Internetshops, übertragen werden könne, hierbei jedoch die Besonderheiten des Mediums „Internet“ zu berücksichtigen seien. Ein Hausverbot könne – z.B. im Zusammenhang mit Testkäufen – jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Testkäufer sich anders als „normale“ Kunden verhalte. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 21. September 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 176/11
    Art. 9 Abs. 1 b) GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der ursprüngliche Name einer Open Source Software, die unter der sog. GPL-Lizenz (Version 2) steht (hier: Enigma) auch für bestimmungsgemäß veränderte Versionen der Software verwendet werden darf, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen der ursprünglichen Open Source Software entspricht. Wird der Quellcode der ursprünglichen Software allerdings so weit verändert, dass er eine völlig andere Software erhält (dies ist eine Frage des Einzefalls), so erlischt dieses Bezeichnungsrecht. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter der GPL-Lizenz (Version 2) in den Verkehr gebrachte Open Source Software auch mit Hardware vertrieben werden darf, selbst wenn die Hardware nur entgeltlich vertrieben (verkauft) wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11
    §§ 516 ff BGB, §§ 598 ff BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Übergabe eines Fahrzeugschlüssels für einen mit einer Schleife geschmückten Sportwagen am Geburtstag nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Wagen als Geschenk anzusehen ist. Vorliegend hatte die Erwerberin des Wagens diesen wie oben beschrieben an ihren Freund übergeben, allerdings nicht geäußert, wie dieses zu verstehen sei. Nach Streit und Trennung durfte sie den Wagen zurückholen, da nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Leihe vorgelegen habe, die nunmehr gekündigt worden sei. Das „Geschenk“ habe in der Überlassung zur Nutzung des Fahrzeugs bestanden. Zum Text der Pressemitteilung 15/2012:
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  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Schreiben an Verbraucher mit dem Wortlaut (…) wir möchten uns bei Ihnen bedanken, dass Sie in die Nutzung Ihrer freiwillig angegebenen Daten eingewilligt haben (…). Wir freuen uns, Sie künftig über neue Angebote und Dienste informieren zu dürfen (…) unzulässige Belästigung ist, wenn die erwähnte Einwilligung vom Versender nicht nachgewiesen wird. Der Adressat werde sowohl in zeitlicher Hinsicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen, als auch mit finanziellen Aufwendungen der durch dieses „Bestätigungsschreiben“ herausgeforderten Korrespondenz belastet. Der Werbende müsse eine konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentieren, was vorliegend nicht habe geleistet werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Halle, Urteil vom 01.06.2012, Az. 2 O 3/12
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Halle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos (hier: bei Facebook) nur dann beantragt werden kann, wenn die Dringlichkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht wird. Eine Vermutung der Dringlichkeit analog § 12 Abs. 2 UWG sei mangels Regelungslücke im Urheberrechtsgesetz nicht gegeben. Die Kammer orientierte sich bei der Prüfung der Dringlichkeit an dem Wert des Fotos, dessen Erstellung mit maximal 500,00 EUR zu bewerten sei. Durch einen im Hauptsacheverfahren erlangten Unterlassungstitel würden die Interessen des Antragstellers gleichermaßen gewahrt, allein unter Verlust eines Zinsvorteils von etwa 12,00 EUR. Dieser Verlust rechtfertige aber noch keine einstweilige Verfügung. Was wir davon halten? Es ist schon erstaunlich, welche wissenschaftliche Tiefe ein Urteil zu der Frage der Dringlichkeit erreichen kann, wenn die eigentliche Frage – die Bewertung einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrige Platzierung eines Fotos auf einer sog. Pinnwand bei Facebook, ggf. durch einen Dritten – ausgespart werden soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Linkhoster Rapidshare „umfassend“ verpflichtet ist, Linksammlungen, insbesondere sog. Warez-Seiten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen, wobei auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen ist. Die bereits von Internethandelsplattformen wie eBay bekannte Prüf- und Überwachungspflicht wird in Bezug auf Rapidshare sogar erhöht, da man bei Rapidshare – anders etwa als bei eBay – als Nutzer anonym handeln könne. Demgemäß treffe Rapidshare eine “allgemeine Marktbeobachtungspflicht”, welche den Prüfumfang auf Inhalte bei Suchmaschinen wie Google oder sozialen Netzwerken wie Twitter und Facebook erstrecke. Rapidshare habe mittels geeigneter Suchanfragen zu  überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen. Die Kontrahenten haben sich zu dem Urteil bereits geäußert (vgl. Pressemitteilung GEMA (hier). Die Rapidshare AG hat bereits erklärt, gegen das Urteil Revision einzulegen (hier). Es ist darauf hinzuweisen, dass der BGH bereits im Juli 2012 zu einem anderen Rechtsstreit mit Rapidshare zu entscheiden hat. Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Die nachfolgende Entscheidung wurde mit einer OCR-Software erstellt, nachdem das Orignalurteil eingescannt wurde. Auf Grund der besonderen Länge der Urteilsbegründung haben wir auf eine detaillierte Kontrolle des OCR-Ergebnisses verzichtet. Die damit bereichsweise erschwerte Lesbarkeit möchten Sie uns nachsehen): (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
    § 15 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, § 97 UrhG, § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat seine ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten geändert. Bei einem Fall von „Fotoklau“, also der unrechtmäßigen Nutzung fremder Fotografien für eigene Zwecke, durch eine privat oder kleingewerblich handelnde Einzelperson sei statt dem bisherigen Streitwert von 6.000,00 EUR ein Streitwert von 3.000,00 EUR gerechtfertigt. Zum Streitwertbeschluss im Volltext: (mehr …)

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