IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2011

    Die Nutzung von Cookies unterliegt besonderen datenschutzrechtlichen Regeln, da dies mit einem Zugriff auf den Datenbestand eines fremden Rechners verbunden ist. Die sog. „Art. 29“-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten, eine Art „Düsseldorfer Kreis“ (hier und hier) auf europäischer Ebene, hat im Rahmen einer Stellungnahme zu den sog. „Best Practice Recommendation on Online Behavioural Advertising“ (hier) nunmehr klargestellt, dass es nicht immer nötig sei, eine Einwilligung des Nutzer in die Verwendung seiner personenbezogenen Informationen über ein Pop-up-Fenster einzuholen. Vielmehr reiche u.a. auch statische Informationsbanner aus, wie sie etwa der Britische Datenschutzbeauftragte (Information Commissioner’s Office, ICO) verwende (hier).

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 68/11
    Art. 9 Abs. 1 Iit. b) GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Benutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im HTML-Tag eines Bildes zur Verletzung der Rechte an diesem Begriff führen kann. Die so genannten „Alt“-Attribute von Bildern im Internet, die bei textbasierten Browsern anstelle des Bildes ausgegeben werden bzw. bei Browsern für Blinde die Bildbeschreibung übernehmen, würden eine kennzeichenmäßige Nutzung darstellen. Ein solches Attribut unterscheide sich erheblich von „Metatags“ und „Keywords“, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt sei und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen werde. Werde in diesem Attribut ein geschützter Begriff unrechtmäßig genutzt, könne dies vom Rechtsinhaber abgemahnt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    LG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 28 O 482/05
    § 174 S. 1, 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Softwarelizenzvertrages möglich ist, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Lizenzvereinbarungen verstoßen wird. Vorliegend hatte die Lizenznehmerin über mehrere Jahre hinweg Software der Lizenzgeberin auf einem Schulungsserver zu Schulungszwecken genutzt, ohne dass dafür die erforderliche Lizenz vergeben wurde. Der Vertrag legte im Gegenteil fest: „Unbefugte Benutzung […] Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von Dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.“ Eine Vereinbarung über eine Sondernutzung für Schulungen habe nicht vorgelegen, so dass von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort ist die Nutzung der Schnittstelle (API) zu Google Maps kostenpflichtig, soweit die Nutzung nicht 25.000 Abrufe (bei sog. „Styled Maps“ 2.500 Abrufe je Tag) überschreitet (hier). Angegangen werden damit nicht die privaten Nutzer oder Kleingewerbetreibenden, sondern gewerbliche „Heavy User“. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, sind für 1.000 Abrufe 4 US-Dollar zu zahlen. Darüber hinaus werden Volumentarife (Google Maps API Premier license) angeboten. Näheres bei Google (hier) und Heise (hier).

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2011

    Nach einem Bericht von heise haben die deutschen Datenschützer gemeinschaftlich an Behörden und andere öffentliche Stellen die Aufforderung gesandt, soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook „zurückhaltend zu nutzen“. Darunter werde verstanden, dass Behörden keine Profilseiten oder Fanpages einrichten sollten. Zweck dieser Aufforderung ist es, die Bürger davor zu schützen, bei der Information über öffentliche Stellen im Internet unfreiwillig Daten preiszugeben. Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte war vor Kurzem auch schon weiter gegangen (wir berichteten hier und hier) und hatte alle Stellen im nördlichsten Bundesland dazu aufgefordert, Fanpages und Plug-ins zu entfernen – dies sogar unter Androhung von empfindlichen Bußgeldern.

  • veröffentlicht am 27. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 29.03.2011, Az. 33 O 1569/10
    § 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung, die Unterlassungsansprüche auslöst, auch dann vorliegt, wenn der fremde Name privat gebraucht wird. Zitat: „Hierfür reicht es aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de). Die Zuordnungsverwirrung ist – außer bei Gleichnamigen – auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ).“

  • veröffentlicht am 26. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07
    §
    14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b, 4 Nr. 10; 5 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Such-Schlüsselwörter im Google AdWords-Programm keine Markenverletzung darstellt, wenn die bei Eingabe des Schlüsselworts präsentierten Anzeigen als solche von den Suchergebnissen räumlich klar abgegrenzt und als solche bezeichnet sind, der Markenname in der Anzeige selbst nicht auftaucht und im Übrigen der in der Anzeige angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist als die des Markeninhabers. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az. 29 U 1728/06
    § 32 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Übersetzer eines Fachbuches – bei Vereinbarung eines Seitenhonorares – auch lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wenn seinerseits ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen Einarbeitung in die Fachbegrifflichkeiten erforderlich war. Das Gericht erklärte, dass die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit geschuldet werde, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Demgemäß könne der Arbeitsaufwand nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Die üblichen Regelsätze für Seitenhonorare seien vorliegend angemessen und ausreichend. Auch der erhöhte Zeitdruck, unter dem die Übersetzung erstellt werden sollte, führe nicht zu einem erhöhten Honoraranspruch. Die dadurch gewonnene Zeit habe schließlich für andere Übersetzungen verwendet werden können.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    OLG München, Urteil vom 18.11.2010, Az. 29 U 3792/10 – unbekannt, ob rechtskräftig
    §§ 20b; 32; 87 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass virtuelle Videorecorder eine neue Nutzungsart darstellen und eine Übertragung von Nutzungsrechten diese Nutzungsform explizit erfassen muss. In der Folge ergab sich für den konkreten Fall, dass der Fernsehsender keine entsprechende Rechte an die VG Media übertragen habe und diese somit nicht berechtigt gewesen sei, entsprechende Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Eine neue Nutzungsart liegt grundsätzlich vor, wenn sie bezogen auf die Werknutzung eine konkrete technische und wirtschaftliche Verwendungsform darstellt. Vorliegend argumentierte der Senat damit, dass sich Online-Videorecorder durch Onlinewerbung refinanzierten und hierin eine neue wirtschaftliche Verwendungsform liege.

  • veröffentlicht am 27. November 2010

    Jungle Fever? Axl Rose, Mitbegründer der ehemals fahrenden Musikantengruppe Guns ’n Roses, hatte dem Computerspieleentwickler Activision erlaubt,  den Song „Welcome to the Jungle“ für das Spiel „Guitar Hero III: Legends of Rock“ zu nutzen – jedoch nur, wenn in dem Spiel weder der frühere Bandkollege und Meister der Mütze Slash noch dessen neue Band Velvet Revolver auftauchten. Was dann kam, war eher das krasse Gegenteil, wie Heise berichtet, denn der im Spiel dargestellte Slasher Gitarrist konnte niemand anders sein als des Filesharers Freund: „Mit dem für ihn [Slash] typischen schwarzen Hut, den dunklen langen Locken, dunkler Sonnenbrille und Nasen-Piercing.“ Dafür verlangt Axl nunmehr klageweise eine Kompensationszahlung in Höhe von 20 Mio. US-Dollares. Seine Nutzungsbewilligung sei arglistig erschlichen worden. Was wir davon halten?

    (mehr …)

I