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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012, Az. 6 U 78/11
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart darstellt, die vom Vertragszweck einer „normalen“ journalistischen Zusammenarbeit mit einer Tageszeitung nicht gedeckt ist. Denn Journalisten hätten in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolge dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet werde. Ein Archiv habe dagegen eine andere Funktion. Dabei handele es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet sei, als Nachschlagewerk dienen könne. Das sei etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt würden. Die Entscheidung verweist insoweit auf BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 18.08.2010, Az. 21 O 14144/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 31; 94 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass die technische Weiterentwicklung der DVD, die Blu-ray-Disc, keine eigenständige, also neue Nutzungsart darstellt, dementsprechend vertraglich keine gesonderte Vereinbarung für die Veröffentlichung eines Films auf einem solchen Datenträger erforderlich ist. Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) verwies auf ihre Berechtigung laut einer Vereinbarung, die ihr zunächst das Verbreitungrsecht auf „Videokassetten und -platten“ gewährte und dann, kraft eines Bestätigungsschreibens auch die entsprechenden Rechte in Bezug auf DVDs (Zitat: „Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Ergänzung zur VHS-Kassette darstellt“). Es sei, so die Kammer, eine Tatsache, dass auch unter den Begriff DVD keineswegs nur ein einzelnes Format, sondern eine Vielzahl von optisch auslesbaren Speichermedien mit unterschiedlicher Informationsdichte fielen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    OLG München, Urteil vom 18.11.2010, Az. 29 U 3792/10 – unbekannt, ob rechtskräftig
    §§ 20b; 32; 87 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass virtuelle Videorecorder eine neue Nutzungsart darstellen und eine Übertragung von Nutzungsrechten diese Nutzungsform explizit erfassen muss. In der Folge ergab sich für den konkreten Fall, dass der Fernsehsender keine entsprechende Rechte an die VG Media übertragen habe und diese somit nicht berechtigt gewesen sei, entsprechende Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Eine neue Nutzungsart liegt grundsätzlich vor, wenn sie bezogen auf die Werknutzung eine konkrete technische und wirtschaftliche Verwendungsform darstellt. Vorliegend argumentierte der Senat damit, dass sich Online-Videorecorder durch Onlinewerbung refinanzierten und hierin eine neue wirtschaftliche Verwendungsform liege.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98
    § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 16, 17, 31, 72, 97 Abs. 1 UrhG

    Eine urheberrechtliche Frage mit weit reichender Konsequenz ist immer wieder, welche Nutzungsrechte dem Verwender eines Werkes (z.B. Bild, Text) zustehen, wenn mit dem Urheber oder Rechteinhaber eine nur pauschale Vereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen hierzu Stellung genommen, unter anderem der folgenden Entscheidung „Spiegel CD-ROM“. Die Antwort liegt in den Rechtsgrundsätzen der Zweckübertragungslehre: Diese besagt, dass „der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird.“ (BGH). Im vorliegenden Fall vertrat der Kläger die Auffassung, mit der Rechteübertragung an bestimmten Fotos sei die Beklagte (Spiegel) zur Veröffentlichung der Fotos in der Zeitschrift SPIEGEL und auch auf Mikrofiche berechtigt gewesen, nicht aber auch einer CD-ROM zur Zeitschrift. Hier stellte sich die Frage, ob die Nutzung der Fotos auf CD-ROM einer separten Einwilligung des Rechteinhabers bedurfte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fragliche Nutzungsweise eine eigene „Nutzungsart“ (§ 31 Abs. 1 UrhG, zur Definition: ? klicken Sie bitte auf diesen Link: Nutzungsart) darstellt. Der BGH bejahte die Nutzung auf CD-ROM als eigene Nutzungsart und dementsprechende Unterlassungs- und Annexansprüche.
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  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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