Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Übersetzer eines Fachbuches erhält „nur“ angemessene Vergütung trotz erforderlicher Einarbeitungveröffentlicht am 18. Juli 2011
OLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az. 29 U 1728/06
§ 32 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass der Übersetzer eines Fachbuches – bei Vereinbarung eines Seitenhonorares – auch lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wenn seinerseits ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen Einarbeitung in die Fachbegrifflichkeiten erforderlich war. Das Gericht erklärte, dass die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit geschuldet werde, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Demgemäß könne der Arbeitsaufwand nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Die üblichen Regelsätze für Seitenhonorare seien vorliegend angemessen und ausreichend. Auch der erhöhte Zeitdruck, unter dem die Übersetzung erstellt werden sollte, führe nicht zu einem erhöhten Honoraranspruch. Die dadurch gewonnene Zeit habe schließlich für andere Übersetzungen verwendet werden können.
- AG Düsseldorf: Filesharing – Englischer Vertrag reicht nicht zum Nachweis der Nutzungsrechteveröffentlicht am 15. Oktober 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, Az. 57 C 1571/09
§ 31 UrhG
Das AG Düsseldorf hat in einem Verfahren, in dem es um den Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen des so genannten Filesharings eines Musikwerks ging, die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Klägerin konnte nicht zur Zufriedenheit des Gerichts darstellen, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitigen Musikwerk übertragen worden waren. Sie legte eine schriftliche Vereinbarung in englischer Sprache („Heads of Agreement“) vor, ohne eine deutsche Übersetzung beizufügen. Diese konnte nach Auffassung des Gerichts nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der ausschließlichen Rechteübertragung herangezogen werden. Auch bedeute die Formulierung „exclusive licensing contract“ nicht zwangsläufig die ausschließliche Übertragung der Nutzungsrechte. Auf das Urteil hingewiesen haben WDGK Rechtsanwälte. - OLG Köln: Urheberrechtliche Nutzungsrechte verkauft – und trotzdem noch Auskunftsansprüche wegen illegalen Filesharings geltend machen?veröffentlicht am 14. Mai 2010
OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 6 W 13/10
§§ 31 Abs. 1; 73; 78 Abs. 1 Nr. 1; 101 Abs. 9 S. 4, 6, 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFGDas OLG Köln vertritt die Rechtsansicht, dass der urheberrechtliche Nutzungsberechtigte auch dann noch Auskunftsansprüche geltend machen kann (hier: Sicherung von Verkehrsdaten per einstweiliger Verfügung), wenn er die Nutzungsrechte exklusiv auf eine andere Partei übertragen hat. Die Antragstellerin hatte das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) von Tonaufnahmen des Titels „…“ der Band „Culcha Candela“ in Filesharing- Netzwerken teils originär als Tonträgerherstellerin (§ 85 UrhG), teils durch Einräumung exklusiver Nutzungsrechte durch die ausübenden Künstler und den Produzenten am 22.01.2004 und 30.07.2009 erworben (§§ 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). (mehr …)
- OLG Köln: Wer damals nicht urheberrechtlich berechtigt war, kann es auch nachträglich nicht mehr werden / Filesharingveröffentlicht am 21. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
§§ 97 Abs.1 UrhG; § 242 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte, welche eine Wirkung auch gegenüber Dritten haben sollen (sog. „[quasi-] dingliche Wirkung“), nicht für die Vergangenheit eingeräumt werden können. Besteht im Zeitpunkt der Verletzung auf Seiten der Partei, die den Unterlassungsanspruch geltend macht, keine Berechtigung hierzu, so kann dieser materiellrechtliche Mangel nicht rückwirkend geheilt werden. (mehr …)
- LG Kiel: Fortführung eines insolventen Unternehmens kann zur Nutzung von dessen Internetseite berechtigenveröffentlicht am 10. August 2009
LG Kiel, Urteil vom 23.07.2009, Az. 4 O 145/08
§§ 34 Abs. 3, 97 Abs. 2 UrhG, 184 Abs. 2 BGB, § 2 ZPO
Das LG Kiel hat entschieden, dass bei Fortführung eines in einem Insovenzverfahrens befindlichen Unternehmens (hier Hotelbetrieb) auch dessen Internetseite benutzt werden kann. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Fotos nicht neben, sondern anstelle des früheren Hotelbetreibers genutzt. Denn der habe den Hotelbetrieb eingestellt und die Beklagte habe ihn fortgeführt. Sie habe die Fotos auf genau die gleiche Weise genutzt, auf die der Hotelbetreiber zur Nutzung berechtigt gewesen sei. Durch jene habe eine Nutzung hingegen nicht mehr stattgefunden. Der Hotelbetreiber, eine GmbH, sei berechtigt gewesen, das Nutzungsrecht auf die Beklagte zu übertragen – und zwar ohne, dass es auf eine Zustimmung des Klägers, dem Geschäftsführer der GmbH, angekommen sei (§ 34 Abs. 3 UrhG), weil die Beklagte den Betrieb der GmbH fortgeführt habe. Abgesehen davon sei durch den Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt worden. Diese Zustimmung wirke nach § 184 Abs. 2 BGB auch auf solche Vorgänge zurück, die sich vor der Rechtsverletzung ereignet hätten (Wandke/Bullinger, § 34 Rn 10).
(mehr …) - BGH: Zur Zweckübertragungslehre im Urheberrecht – wenn nichts vereinbart ist, was gilt dann als vereinbart?veröffentlicht am 21. Januar 2009
BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98
§ 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 16, 17, 31, 72, 97 Abs. 1 UrhGEine urheberrechtliche Frage mit weit reichender Konsequenz ist immer wieder, welche Nutzungsrechte dem Verwender eines Werkes (z.B. Bild, Text) zustehen, wenn mit dem Urheber oder Rechteinhaber eine nur pauschale Vereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen hierzu Stellung genommen, unter anderem der folgenden Entscheidung „Spiegel CD-ROM“. Die Antwort liegt in den Rechtsgrundsätzen der Zweckübertragungslehre: Diese besagt, dass „der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird.“ (BGH). Im vorliegenden Fall vertrat der Kläger die Auffassung, mit der Rechteübertragung an bestimmten Fotos sei die Beklagte (Spiegel) zur Veröffentlichung der Fotos in der Zeitschrift SPIEGEL und auch auf Mikrofiche berechtigt gewesen, nicht aber auch einer CD-ROM zur Zeitschrift. Hier stellte sich die Frage, ob die Nutzung der Fotos auf CD-ROM einer separten Einwilligung des Rechteinhabers bedurfte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fragliche Nutzungsweise eine eigene „Nutzungsart“ (§ 31 Abs. 1 UrhG, zur Definition: ? klicken Sie bitte auf diesen Link: Nutzungsart) darstellt. Der BGH bejahte die Nutzung auf CD-ROM als eigene Nutzungsart und dementsprechende Unterlassungs- und Annexansprüche.
(mehr …) - BGH: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verstoß gegen ein fremdes Urheberrechtveröffentlicht am 13. Januar 2009
BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06
§ 97 UrhGDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten – in vorliegendem Fall an einem Musikwerk, dass in einem TV-Werbespot verwendet wurde – auf frühere Vereinbarungen der Parteien über die Gewährung von Nutzungsrechten zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die frühere Vereinbarung auch dem objektiven Wert der eingeräumten Nutzungsberechtigung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der objektive Wert an Hand branchenüblicher Vergütungssätze und Tarife zu ermitteln.
(mehr …) - GOOGLE: Nutzung des neuen Chrome-Browsers nur mit Rechtsverzicht auf eigenes geistiges Eigentum?veröffentlicht am 16. September 2008
Offensichtlich herrscht weiter Aufregung um den Chrome-Browser. Nachdem Google jeden Chrome-Browser über eine eigene Identifizierungsnummer im Internet auswies – und sich zwischenzeitlich zur Nachbesserung bereit erklärt hatte – hat sich Google wohl auch über die Hintertür der EULA (End User License Agreement) bzw. Allgemeine Nutzungsbedingungen die Rechte an Nutzerinhalten gesichert. Auch diesbezüglich hat man jetzt den Rückzug angetreten. (mehr …)