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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 U 44/13
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Vorschlag eines Vergleichs zwischen zwei Parteien, die sich wechselseitig wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt haben, welcher den Verzicht auf Unterlassungsansprüche beinhaltet, nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Werde der Vorschlag davon motiviert, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, Wettbewerbsverstöße in Zukunft zu verhindern und weitere kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden, sei nicht von einem Handeln aus sachfremden Motiven auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2013

    OLG Bremen, (Hinweis-) Beschluss vom 20.02.2013, Az. 2 U 5/13
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der im Impressum des Internetauftritts einer Kanzlei zu findende Zusatz „Zulassung OLG, LG, AG Bremen“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt und hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dem Verfügungsbeklagten zur Rücknahme der Berufung geraten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Bremen, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 U 33/12
    § 233 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingeht, wenn sie kurz vor Fristablauf (und offensichtlich ohne die deutlich erkennbare Bitte um sofortige Weiterleitung) nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, da es keine allgemeine Verpflichtung oder Handhabe der Gerichte gebe, die Zuständigkeit sofort nach Eingang zu prüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az. IV ZB 17/10). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung daher als unbegründet zurückgewiesen. Vgl. aber auch : „Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht“ (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001, Az. 1 BvR 2147/00). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage„, wie schon die Angabe der Lieferzeit mit „in der Regel … Werktage“ (hier und hier), intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Zitat: „Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.“ Das Verfahren hatte unsere Kanzlei auf Seiten des obsiegenden Klägers in 1. und 2. Instanz betrieben, nachdem der hiesige Beklagte den Kläger zuvor (auf Grund einiger üblicher Fehler bei den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen) hatte kostenpflichtig abmahnen lassen. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben. Bei eBay findet sich der von eBay vorgegebene Passus Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang„, der allerdings noch mit der Grafik eines Fragezeichens versehen ist. Klickt man dieses Fragezeichen an, öffnet sich ein Pop-up-Fenster mit dem Hinweis: „Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet. Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.“ Ob dies ausreicht, wird sich zeigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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