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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15
    § 13 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG; § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung von 11 Fotos auf einer Webseite ein Schadensersatz von 10,00 EUR pro Bild angemessen ist. Vorliegend hatte die Beklagte Werbefotos auf ihrer Homepage verwendet, welche der Kläger im Auftrag eines Herstellers für Bademoden gefertigt hatte. Die Beklagte hatte die Fotos von diesem Hersteller, dessen Waren sie vertrieb, erhalten, ohne dass dieser dazu berechtigt gewesen sei, eine solche Folgelizenz zu vergeben. Die Tarife nach den MFM-Honorarempfehlungen seien vorliegend jedoch nicht anwendbar, da der konkrete Fall (Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers) davon nicht erfasst werde. Der Senat habe daher eine Schätzung anhand der zwischen Kläger und Hersteller vereinbarten Vergütung (6,00 EUR pro Foto) vorgenommen und auf Grund des unterlassenen Urhebervermerks einen Schadensersatz von 10,00 EUR pro Bild als angemessen erachtet. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Februar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit „2 Taler nach Arztbesuch – Einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gemäß dieser Werbung würden sog. Bonustaler auch für den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewährt. Es sei aber nicht nur untersagt, preisgebundene Medikamente zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Preis abzugeben, sondern es dürften gekoppelt mit deren Erwerb auch keine anderweitigen Vorteile gewährt werden, die den Erwerb günstiger erscheinen ließen. Dies wäre bei der Gewähr von „Bonustalern“ jedoch der Fall. Eine Bagatellgrenze kenne das Arzneimittelpreisrecht nicht, so dass auch geringwertige Vorteile zum Verstoß führten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 4 W 97/14
    § 51 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 5 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowohl gegen eine GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer die Streitwerte der Ansprüche zu addieren sind. Dies gelte ebenso für negative Feststellungsklagen seitens der GmbH und des Geschäftsführers hinsichtlich des Nichtbestehens von Unterlassungsansprüchen. Für die Ermittlung des Gesamtstreitwerts seien die Einzelwerte mit dem gleichen Betrag anzusetzen, denn es bestehe kein Grund, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person geringer zu bewerten. Vorliegend betrugen die Einzelwerte 15.000,00 EUR, was einen Verfahrensstreitwert von 30.000,00 EUR begründete. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
    § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, §§ 58 ff FamFG; § 31 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die Eintragung einer Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mittels eines c/o-Zusatzes für den gesetzlichen Vertreter unter dessen Wohnanschrift keine Bedenken bestehen. Dies sei im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch. Entscheidend sei, dass eine zulässige Zustellmöglichkeit gewährleistet sei. Ähnlich entschied das OLG Hamm bereits hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15
    § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusenden sog. Weiterempfehlungs-E-Mails mittels der auf der Internethandelsplattform Amazon zur Verfügung gestellten Weiterempfehlungsfunktion den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt und der Onlinehändler, welcher über Amazon Waren vertreibt, wegen des Anbietens der Weiterempfehlungsfunktion auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht von vorneherein darauf berufen, sie habe auf die konkret beanstandeten Angebotsinhalte ohnehin keinen Einfluss gehabt, denn dies stehe der verschuldensunabhängigen Haftung für ihre eigenen Angebote nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass sich der Anbieter, der seine Waren auf der Verkaufsplattform Amazon bewerbe und verkaufe, die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen mache und sich diese demzufolge als eigenes Handeln zurechnen lassen müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 Ws 507, 508/15
    § 57 c Abs. 1 StGB, Art. 5 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung der Internetzugang verboten werden kann. Darin liege, so der Senat, keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten, zumal eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung von der Weisung ausgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem nicht mehr vorhandenen vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen Gewerbetätigkeit des Abmahnenden die Abmahnungen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unzulässig sind. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 26. November 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 – nicht rechtskräftig
    § 4 Abs. 4 EnVKV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Elektro-Haushaltsgeräten keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch angebracht werden müssen, wenn die Geräte undurchsichtig verpackt sind. Auch auf den jeweiligen Verpackungen müssten dann keine Etiketten vorhanden sein, da sich die Etikettierungsvorschriften nur auf „ausgestellte“ Ware beziehen. Nicht sichtbare Ware sei jedoch gerade nicht ausgestellt und auf den Geräten aufgebrachte Etiketten seien nicht erkennbar. Auch auf der Verpackung sei kein Etikett erforderlich, da sich die Vorschrift ausschließlich auf die Geräte selbst und nicht auf deren Verpackung beziehe. Der BGH prüft diese Rechtsauffassung noch in der Revision. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 6. November 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az. 4 U 99/14
     § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Onlinehändlers mit dem Inhalt „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf durch den Verbraucher, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Grundsätzlich sei ein AGB-Abtretungsverbot unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

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