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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 6 U 214/06
    §§ 14 Abs. 2, Abs. 3; § 4 nr. 9a UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen den Motiven „Ohne Dich ist alles doof“ und „Mit Dir ist alles toll“, jeweils eine Kombination aus kennzeichnungsprägendem Bild und rezessivem Textteil, keine Verwechselungsgefahr bestünde. Ein klanglicher Vergleich der zurücktretenden Textanteile in den Motiven scheide aus, auch ein bildlicher Vergleich führe nicht zu einer Verwechselungsgefahr. Letztlich sei auch Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Sinngehalt zu verneinen. Soweit das Landgericht eine große Ähnlichkeit zwischen den textlichen Elementen der Zeichen gesehen habe, könne sich der Senat dieser Würdigung nicht anschließen. Zunächst gelte auch hier, dass eine begriffliche Ähnlichkeit allein zwischen den Slogans, die nur einen Teil des Zeichens ausmachten, eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne. Davon abgesehen könne aber eine begriffliche Ähnlichkeit nicht festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass der Slogan „Mit Dir ist alles toll“ die einfache Umkehrung des Slogans“ „Ohne Dich ist alles doof“ sei und sich diese Umkehrung in den weiteren Einzeltexten fortsetze (einerseits „Sonne doof“, „Schmetterling doof“ und andererseits „Regen toll“, „Wurm toll“), begründe keine Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt. Es würde den Schutzbereich einer Wortmarke zu weit ausdehnen, wollte man eine Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt allein daraus herleiten, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen das schlichte Gegenteil besagen. Schmankerl: Die Wortmarke „Ohne Dich ist alles doof“ wurde am 06.01.2006 unter dem Reg.-Zeichen  30563727 ins deutsche Markenregister eingetragen, wohingegen die Anmeldung der Wortmarke „Mit Dir ist alles toll“ (Az. 306070766) am 02.02.2006 wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen wurde. Da zeigt sich einmal wieder die Entscheidungshomogenität des DPMA.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat ausweislich einer eigenen Pressemitteilung vom 07.10.2010 eine Frau aus Oberbayern zu einer Zahlung von 2.380,00 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen an vier deutsche Tonträgerhersteller verurteilt nachdem über ihren Internetanschluss 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden waren. Die Frau hatte sich zu der Frage, wer aus ihrer Familie die Musikdateien zum Download bereitgehalten hatte, nicht geäußert, was ihr das Oberlandesgericht entgegenhielt. Bei vielen Filesharing-Clients (Software) enthält das jeweilige Programm bei einer Teilnahme am Filesharing-Netzwerk bereits die Voreinstellung, dass Musikdateien von dem teilnehmenden Rechner automatisch zum Download bereitgehalten werden (sog. Upload). Diese Voreinstellung müsste ein Filesharer deaktivieren, was ihn jedoch in den meisten Fällen zugleich von der Möglichkeit des Downloads von Musikdateien in der Filesharer-Gemeinde „ausschließt“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2009

    OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    §§ 278, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um die Entfernung der Bewertung gekümmert hat.  Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm. Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück“. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.
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