IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die beklagte Betreiberin einer Internetplattform für mediale Inhalte (hier: YouTube) nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Plattform haftet. Täter sei nach § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein; der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leiste, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reiche danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus.  Die Beklagte mache sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte auch nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernehme die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr sei jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handele, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrührten und von diesen abrufbar gemacht würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext des Urteils hier.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung – und damit die strengen Anforderungen an solche Werbemaßnahmen – nicht nur vorliegt, wenn das Ziel einer Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch bei ästhetischen Zielen, wenn durch die Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Vorliegend ging es um eine Methode, die durch die Anwendung von Kälte „hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig“ reduzieren sollte. Da hier ein zwar ästhetisches Ergebnis (Schlankheit) durch einen körperlichen Eingriff (Zerstörung von Fettzellen) erreicht werden sollte, sei der Gesundheitsbezug gegeben. Die Wirksamkeit der beworbenen Methode sei jedoch nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die Werbung irreführend sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 952 BGB, § 985 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, dass er nicht der Täter ist. Dieser soll er dadurch Rechnung tragen, dass er in seinem Haushalt lebende, für den Urheberrechtsverstoß in Frage kommende Familienmitglieder benennt. Der Senat hat die Revision zugelassen – zu Recht. Gegen das Urteil ist beim BGH die Revision anhängig (Az. I ZR 19/16). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 6 GG, Art. 14 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei illegalem Filesharing durch Familienangehörige einer sog. sekundären Darlegungslast unterliegt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Diesen Anforderungen werde die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Da offensichtlich mehrere Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist nicht ersichtlich, warum die Eltern diese nicht als mögliche Täter benannten, da damit allein noch keine Täterschaft eines einzelnen Kindes nachgewiesen werden kann. Weitergehende Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, etwa in der Gestalt, dass die Eltern das tatausführende Kind zweifelsfrei ermitteln müssten, hat der Senat den Eltern dem Anschein nach nicht auferlegt. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung habe. Zur Pressemitteilung Zivilsachen 2/16 gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 15.05.2003, Az. 29 U 1703/03
    § 1 UWG a.F., § 2 Abs. 3 UWG, Art. 87 EG-Vertrag, Art. 88 EG-Vertrag

    Das OLG München hat entschieden, dass die Nichterhebung der Umsatzsteuer nicht wettbewerbswidrig ist, da das Umsatzsteuergesetz keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (heute § 3a UWG) enthält. Auch seien die Beihilfevorschriften Art. 87 ff EG nebst einschlägigen Durchführungsverordnungen keine Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung für Wettbewerber, da sie nicht einmal einen sekundären Marktbezug aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. November 2015

    OLG München, Urteil vom 24.07.2014, Az. 29 U 1173/14
     § 97 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Abschluss eines Lizenzvertrags nach dem Begehen einer Urheberrechtsverletzung (hier: unberechtigte Nutzung einer Fotografie) die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen nicht entfallen lässt. Der im Nachhinein abgeschlossene Lizenzvertrag für das Foto sei zeitlich begrenzt und schließe spätere erneute Verletzungen des Rechtsinhabers nicht aus. Daher habe die Klägerin sowohl Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2015

    OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, Az. 6 W 2204/14
    § 3 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass für die rechtswidrige, auf Dauer angelegte gewerbliche Nutzung eines fremden Fotos ein Streitwert von 15.000 EUR nicht überhöht ist. Es handele sich nicht um ein typisches eBay-Produktfoto. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 34 AR 35/15
    § 281 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass der Verweisungsbeschluss eines (Amts-) Gerichts ausnahmsweise nicht bindend ist, wenn mit ihm einhellige Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte ignoriert wird. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 21. Mai 2015

    OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung, welche den unzutreffenden Eindruck eines Produktmangels erweckt (hier: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“) zu entfernen ist. Könne der Bewertende den Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptung nicht nachweisen, bestehe ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des Bewerteten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. [derzeit unbekannt]
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Nach Pressemitteilung der GEMA (hier) hat das OLG München am 07.05.2015 entschieden, dass die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln (hier) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Es werde, so der Senat, bei YouTube-Nutzern der Eindruck erweckt, dass die GEMA den Betreibern der Plattform keine Nutzungslizenzen einräumen wolle und für die Sperrung verantwortlich sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich sind den YouTube-Betreibern die Lizenzkosten schlicht zu hoch und die Sperrungen werden durch YouTube selbst vorgenommen.

I