IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
    § 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, Az. 2 U 3/15
    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 309 Nr. 5 a und b BGB, § 1 UKlaG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter pauschalierte Schadensersatzsummen für Rücklastschriften auch nicht im Wege einer Programmierung seiner Rechnungssoftware durchsetzen darf, die systematisch in Rücklastschriftfällen von den Kunden Kosten in Höhe von 7,45 € verlangt. Dem betreffenden Mobilfunkanbieter war zuvor verboten worden, diese pauschalen Gebühren für Rücklastschriften in seinen AGB festzusetzen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, hier). Der Mobilfunkanbieter umgehe nunmehr, so der Senat, durch sein Verhalten die Vorschriften des § 309 Nr. 5 a und b BGB. Zitat (hier).

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14
    § 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat erneut entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen AGB nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keinen „Pfand“ in Rechnung stellen darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11, hier). Auch dürfe der Mobilfunkanbieter keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätige und auch keine SMS versandt habe (Nichtnutzergebühr). Zur Pressemitteilung 3/2015 des Senats vom 31.03.2015 hier.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2014

    OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2014, Az. 6 U 2/14
    § 5 UWG; § 4 MPG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Anbieters für nach Daten aus dem Brillenpass hergestellte Gleitsichtbrillen mit den Begriffen „hochwertig“ und „individuell“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Medizinproduktegesetz verstößt. Bei einer Gleitsichtbrille bestehe nicht der Verdacht, dass sie „die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden“ würde. Eine Irreführung liege hinsichtlich der verwendeten Begriffe ebenfalls nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2014 vom 10.10.2014:

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  • veröffentlicht am 22. September 2014

    OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 74/10
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass dem Geburtstagszug einer Diplomdesignerin auch nach der Entscheidung BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug (hier) weiterhin nicht die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Individualität und Werkqualität zukomme. Bestehende Vorbilder und Gestaltungen stünden dem entgegen. Der Senat hat zwar die Revision nicht zugelassen; wir gehen jedoch von einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Klägerin aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2014

    OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2014, Az. 6 U 51/13
    § 12 Abs. 2 UWG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der sog. Tech-C oder Zone-C einer Domain nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen haftet, da er nicht verpflichtet sei, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2014, Az. 6 U 15/13
    § 3 UWG, § 5 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „L. stoppt Durchfall“ irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich eine Beendigung der Beschwerden binnen weniger Stunden (und nicht erst nach 2 Tagen) eintritt. Das Verständnis des Wortes „stoppen“ beziehe sich nicht auf eine bloße Linderung der Beschwerden. Zur Pressemitteilung 6/2014:

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  • veröffentlicht am 21. November 2013

    OLG Schleswig, Beschluss vom 13.09.2013, Az. 2 AR 28/13
    § 32 ZPO

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass für die Wahl des Gerichtsstandorts in sog. Filesharing-Angelegenheiten grundsätzlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben ist und somit – da die Verletzung im Internet und damit überall im Bundesgebiet stattfindet – jedes Gericht in Deutschland zuständig sein kann. Jedoch könne die Ausnutzung dieses fliegenden Gerichtsstandes aus sachfremden Gründen rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn der Gegner dadurch geschädigt werden solle (z.B. durch lange Anreisen und hohe Reisekosten). Eine solche Ausnutzung sei bei der Wahl des Amtsgerichts Norderstedt durch eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei jedoch nicht anzunehmen, auch wenn die Beklagten in Hessen ansässig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013., Az. 2 AR 22/13
    § 32 ZPO

    In Zeiten, in denen der fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtssachen nicht mehr bei allen Gerichten zementiert zu sein scheint (vgl. AG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 12.06.2013, Az. 30 C 906/13, vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 hier), hat das OLG Schleswig entschieden, dass die die Klage des US-amerikanischen Betreibers eines deutschsprachigen Internetportals, auf dem der Kauf von Doktortiteln angeboten wird, vor dem AG Flensburg zu verhandeln sei, weil der US-amerikanische Betreiber Urheberrechtsverletzungen durch ein anderes deutschsprachiges Internetportal geltend mache, das dieselbe Dienstleistung anbiete. Entscheidend sei, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland gedroht habe, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen gewesen sei. Die Internetseite habe mithin bestimmungsgemäß auch in Flensburg gelesen werden sollen, also dort auch ihren „Erfolg“ haben. Damit sei die gerichtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO). Zur Pressemitteilung 11/2013 vom 15.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az. 6 U 31/12
    § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OlympSchG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit den Formulierungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ unzulässig ist. Die Anpreisungen machten sich das positive Image der Olympischen Spiele, die zur Zeit der Werbung gerade in Peking stattfanden, unerlaubt zu Nutze. Dies verstoße gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen und sei daher zu unterlassen. Die Vorinstanz hatte diese Frage noch abweichend beurteilt (hier). Zur Pressemitteilung 10/2013:

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