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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2015

    OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 13 A 2597/14
    § 10 Abs. 1 S. 5 AMG; Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EG

    Das OVG NRW hat entschieden, dass die Verwendung eines firmeneigenen Biosiegels auf einer Arzneimittelverpackung eine verbotene Werbung darstellt. Auf Arzneimittelverpackungen seien – neben Pflichtangaben – nur solche Angaben zulässig, die mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG (Fachinformation) nicht widersprechen. Angaben mit Werbecharakter seien unzulässig. Um eine solche handele es sich jedoch bei einem firmeneigenen Biosiegel. Die damit ausgedrückte Tatsache, dass der pflanzliche Grundstoff aus – nicht näher definiertem – biologischem Anbau stamme, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. September 2015

    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006, Az. 13 A 2495/03
    § 1 HPG

    Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Kosmetiker für Behandlungen, welche als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) zu qualifizieren sind (hier: Faltenunterspritzung), eine Erlaubnis nach dem HPG benötigt. Solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt, kann die Durchführung und Bewerbung solcher Behandlungen untersagt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014, Az. 5 B 226/14
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 4 Abs. 1 PresseG NRW, § 123 VwGO

    Das OVG NRW hat entschieden, dass die Erteilung von Auskünften durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber einem Vertreter der Presse per einstweiliger Anordnung nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, es aber nicht sicher ist, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch – jedenfalls mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit – überhaupt besteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2013

    OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 13 A 719/13
    § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMG

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches die Bezeichnung „akut“ im Namen trägt, nur mit diesem Namen zugelassen werden kann, wenn das Präparat im Vergleich zu anderen Präparaten eine schnelle Wirkung erzielt. Diese Vorstellung werde beim Verbraucher durch die Wortwahl ausgelöst. Da das streitige Präparat jedoch seine Wirkung erst nach einer Stunde oder mehr entfalte, sei die Bezeichnung irreführend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 A 2695/09.T
    § 9 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

    Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Apotheker eine auffällige Werbeanlage (hier: ein mehrere Quadratmeter großes, an zwei Masten befestigtes und beschriftetes Banner sowie 5 jeweils ca. 5 m hohe Fahnenmasten mit dem Logo der Apotheke auf grünem Grund) betreiben darf, ohne damit gegen die berufsständische Ordnung zu verstoßen. Zwar sei das Verbot, übertrieben zu werben, angemessen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann sei. Er müsse werbend auf sich aufmerksam machen dürfen. Setze das Verbot allein an der Form der Werbung an, schwäche sich die Beziehung zum rechtfertigenden Gemeinwohlbelang ab. Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Apotheker zu schließen, sei schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegten. Nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, solle vermieden werden. Was wir davon halten? Der letzte Zusatz des Senats veranlasst uns zu der Empfehlung, krassere Werbungsformen (s. Titelzeile) unbedingt zu meiden. Sollte ein Leser darüber grübeln, dass Josephine Baker ihre Darbietungen mittlerweile jenseits des Jordans anbietet, so möge er sich bitte einer analogen Lesweise in Bezug auf ähnlich auffällige zeitgenössische Werbegrößen befleißigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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