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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 A 10624/10.OVG
    § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Waren, ausgenommen flüssige Lebensmittel, in Fertigverpackungen (hier: Backwaren) auf der Verpackung mit ihrem Gewicht angegeben werden müssen. Die Klägerin brachte in ihrem Verbrauchermarkt u.a. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants und Mini-Berliner in den Verkehr, auf deren Verpackung jeweils nur die Anzahl der Gebäckstücke angegeben war, nicht jedoch deren Gewicht. Dies verstoße gegen die Fertigverpackungsverordnung (FPackV), die ausdrücklich eine Gewichtskennzeichnung fordere. Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung seien auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen forderten, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienten. Die Angabe habe ferner der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Bei Backwaren sei dies Gewicht und nicht Stückzahl. Eine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. November 2010

    OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T
    §
    29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als „Nasenchirurg“ bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2010, Az. 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG,
    6 A 10284/10.OVG

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Industrie- und Handelskammern hätten das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Bei der Beitragsbemessung könne an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Auch fand der Senat es nicht beanstandenswert, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt hatte, da sie über eine geringere Mitgliederzahl verfüge und ihre Mitglieder gegenüber denen anderer Industrie- und Handelskammern nicht vergleichbar finanz- und damit beitragsstark seien.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 10 ME 77/10
    § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine niedersächsische Sparkasse dem für ein massenhaftes und zugleich zweifelhaftes Inkassoverhalten bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank die Eröffnung eines Bankkontos verweigern durfte. Der Rechtsanwalt sei nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber anderen Personen behandelt worden. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung sei der  (vorliegend gegebene) begründete ernste Verdacht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden solle, so z.B. um unberechtigte Forderungen einzuziehen. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
    § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann.  Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 11 S 32.09
    § 123 VwGO, § 113a TKG, Art. 12 GG

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches  für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet ist. Die von dem in diesem Fall angegriffenen Unternehmen angebotenen Webhosting-Pakete umfassten dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung gestellten Server. Hierbei erfolgte die Einrichtung des dazu notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung sowie der Betrieb durch den Kunden selbst. Allerdings stellte die Antragstellerin dafür eine besondere Konfigurationssoftware zur Verfügung, die insbesondere die Übersicht über das Einloggen in den Benutzerzugang, eine Zugangsanalyse und -auswertung und die Rechnungs- und Provisionsverwaltung ermöglichte bzw. erleichterte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2009

    OVG NRW, Urteil vom 10.11.2008, Az. 13 A 2903/05
    §§
    39 Abs. 2 Satz 1 LFGB; § 9 Abs. 1 Nr. 6 ZZulV

    Das OVG NRW hat darauf hingewiesen, dass Internet-Seiten, mittels derer eine Bestellung über Lebensmittel aufgegeben werden kann, als „Angebotsliste“ im Sinne von § 9 Abs. 6 Nr. 4 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) gelten, auf der Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden müssen. Dabei reichen Fußzeilen am unteren Rand derjenigen Seiten, auf denen Produkte mit deklarationspflichtigen Zusatzstoffen verzeichnet sind, aus, wenn sich bei den jeweiligen Speisen ein Verweis auf die Fußzeile findet. Dabei sei die Notwendigkeit des Seiten-Scrollens unschädlich, wenn die Internetseite „sehr übersichtlich aufgebaut“ sei.
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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 1 S 93.08
    § 4 GlüStV

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot von Geräten, die den Abschluss von Sportwetten über das Internet mit einem lizenzierten Anbieter in Malta ermöglichen, rechtmäßig ist. Die Antragsteller erwarben für ihre Spielhalle drei dieser Wettterminals und verwalteten treuhänderisch die Wetteinnahmen. Die zuständige Behörde forderte die sofortige Entfernung der Wettautomaten sowie der Werbung für das Wettangebot. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, die die Bekämpfung der Wettsucht zum Ziel hätten, seien verfassungsgemäß. Der Einwand der Antragsteller, dass andere, ebenso gefährdende Spielbereiche wie das Automaten- oder Casinospiel nicht neu geregelt oder Vertriebswege für Lotto nicht reduziert worden seien, greife nicht durch. Dass die Neuregelung und die Umsetzung derselben noch Defizite im Vollzug aufweise, bedeute nicht, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages selbst unwirksam seien. Ein Defizit der Regelungen selbst ließe sich nicht erkennen.

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
    §§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpG

    Das OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.

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