IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, Az. I-19 U 139/11
    § 377 HGB; § 305 c Abs. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine AGB-Klausel zwischen Kaufleuten, welche den Einwand einer verspäteten Mängelrüge ausschließt, unwirksam ist, wenn nicht zwischen offenen und verdeckten Mängeln differenziert wird. Die Klausel sei dadurch unklar und damit insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass eine Mängelrüge bei Vorliegen der Voraussetzungen doch als verspätet zurückgewiesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Markus Beckedahl von netzpolitik.org hat bei dem Buchgroßhändler Libri einige überraschende Datenschutzlücken aufgedeckt, die hellhörig machen, selbst wenn diese tunlicherweise bereits beseitigt wurden (JavaScript-Link: Libri). Zu Recht fragt sich Beckedahl dann aber, wie vertrauenswürdig das von libri.de verwendete Zertifikat der TÜV Süd AG „S@fer-Shopping“ ist. Das Zertifikat bezieht ausdrücklich auch das Thema (Daten-) Sicherheit mit ein. Die Frage ist, wie das Zertifkat auszulegen ist: Bestand die Datensicherheit nur im Zeitpunkt des fraglos durchgeführten Datenschutz-Audits oder darüber hinaus (was dann darauf schließen würde, dass die Lücke(n) vom TÜV Süd übersehen wurden)?

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNein, von Waldorf Rechtsanwälte waren sie nicht entsandt worden, die Herren von der schwarzen Trachtengruppe. Die Polizei hatte vielmehr die äußerst „humorvolle“ Androhung eines Amoklaufs durch den Nachbarn, welcher hierzu das unverschlüsselte („offene“) WLAN des Wohnungsinhabers heimlich genutzt hatte, ernst genommen und daraufhin das Spezialeinsatzkommando (SEK) gebeten, einmal nach dem Rechten zu schauen. Da sich der Zweitschlüssel zur Wohnung nicht einfand, wurde – Gefahr im Verzug – die Tür aufgebrochen und en passant Wohnungsinventar ruiniert, was nun zu einer saftigen Schadensersatzforderung des Wohnungsinhabers gegen die Polizei geführt hat. Der Wohnungsinhaber, dies sei dem besorgten Leser mitgeteilt, trat den Beamten nicht, auch nicht angeblich, mit einem Messer entgegen und wurde bei dieser Gelegenheit deshalb auch nicht erschossen. Die Polizei sieht sich gleichwohl im Recht: Wer ein offenes WLAN unterhalte, ist wohl als (Mit-) Störer geeigneter Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr. (JavaScript-Link: Allgemeine Zeitung) Was wir davon halten? Über unverschlüsselte WLANs werden also nicht nur Purzel-Video und Brockhaus Enzyklopädien heruntergeladen, sondern jetzt auch noch Amokdrohungen versandt.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Das Institut für Internet-Sicherheit hat nach Berichten von heise.de an realen Datenströmen im Internet gemessen, dass nur 5 – 15 Prozent der Daten, die über Verschlüsselungssysteme (Kryptosysteme) weitergeleitet werden, verschlüsselt werden. Weit über die Hälfte dieser Daten werde mit veralteten Verfahren verschlüsselt. Nach Erkenntnissen des IIS komme es gelegentlich gar vor, dass eine auf den ersten Blick geschützte SSL-Verbindung – am „https“ in der Browser-Adresszeile erkennbar – vollkommen unverschlüsselt, also im Klartext mitlesbar sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise).

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