IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az. 5 O 32/12 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Offenburg hat laut einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Werbung für Kreuzfahrten mit Verweis auf ein Gütesystem nach Sternen (z.B. „5-Sterne-Komfort auf dem schönen Schiff …“) wettbewerbswidrig ist. Das Sternesystem sei dem angesprochenen Verkehr beispielsweise aus den Bereichen Hotels oder Ferienhäuser bekannt und werde daher vom Verbraucher gedanklich auf das beworbene Schiff übertragen, so dass er bei einer Anpreisung mit „5 Sternen“ den ihm u.a. aus Hotels bekannten Komfort erwarte. Für Schiffe existiere aber gerade kein Gütesicherungssystem, welches Sterne je nach erreichtem Standard vergibt, so dass der Verbraucher über das tatsächliche Leistungsangebot in die Irre geführt werde.

  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012, Az. 1 S 151/11
    § 123 Abs. 1 BGB, 3 305c BGB

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass ein Angebot für den Eintrag in ein Internet-Branchenbuch unwirksam und damit anfechtbar ist, wenn kein deutlicher Hinweis auf die Entgeltpflichtigkeit bzw. den Preis gegeben wird. Die Klausel der Entgeltpflichtigkeit sei überraschend und daher unwirksam. Auch die Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Täuschung wurde vom Gericht bejaht. Das LG Offenburg befindet sich dabei auf einer Linie mit zahlreichen anderen Entscheidungen, deren Bewertung der jeweiligen Sachlage bis hin zu „Betrug“ reichte (vgl. LG Rostock, LG Düsseldorf, OLG Frankfurt a.M., LG Hamburg, AG München). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Offenburg, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 O 414/10
    § 11 des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass ein Recht auf Gegendarstellung eines Prominenten bezüglich einer Presseveröffentlichung dann nicht besteht, wenn die Redaktion in ihrem Artikel lediglich Vermutungen angestellt hat. Eine Zeitschrift hatte über einen prominenten Moderator berichtet: Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte. Der Verfügungskläger war der Auffassung, dass es ihm selbst obliege, die richtigen Motive für sein Handeln kund zu tun und Rührung im Übrigen kein Motiv für seine Spenden sei. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Gegendarstellung ab. Der beanstandete Artikel beinhalte keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, also weder die Behauptung, der Verfügungskläger habe tatsächlich geweint bzw. Anzeichen für Tränen und/oder Rührung erkennen lassen noch die Behauptung der inneren Tatsache, dass der Verfügungskläger aufgrund des Schicksals der Kinder entsprechende Gefühlsregungen entwickelt habe. Mit der Formulierung „sicherlich“ werde nach allgemeinem Sprachverständnis, ebenso wie „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“ ausgedrückt, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handele. Das Gericht führt dazu aus:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09
    § 12 UWG

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass eine unklare Formulierung einer Unterlassungserklärung, in welcher nicht erkennbar ist, welche Verstöße genau erfasst sein sollen, zu Lasten des vormals Abmahnenden geht. Eine Vertragsstraße könne nicht gefordert werden, wenn nicht deutlich sei, ob kerngleiche Verstöße auch von der Unterlassungserklärung erfasst sein sollen und welche Verstöße als kerngleich anzusehen seien.  Sei die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner beschränkt worden und habe der Unterlassungsgläubiger diese beschränkte Erklärung angenommen, könne er sich nicht auf ein vormals weiter gehendes Unterlassungsbegehren berufen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH
    § 12 UWG

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber „im Kern gleiche“ Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    LG Offenburg, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07
    §§ 100 g, 162 StPO, § 113 TKG

    Das LG Offenburg hat  in diesem Beschluss unter ausführlicher Analyse der Gesetzeshistorie darauf hingewiesen, dass IP-Adressen als Bestandsdaten zu werten sind und der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg auf Anordnung der Auskunftserteilung jedenfalls seit dem 01.01.2008 auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen sei, da ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F. (erforderlich bei der Ermittlung von Verkehrsdaten) nicht gegeben sei. Mithin sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eines solchen Antrags durch das Gericht statthaft. (mehr …)

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