IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. I ZB 13/12
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, der im Bereich des Filesharings zur Ermittlung der Anschlussinhaber dient, von deren IP-Adressen geschützte Werke verbreitet wurden, kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorauszusetzen ist. Der Gesetzestext des Abs. 2 gebe bei offensichtlichen Rechtsverletzungen Anspruch auf „Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte“. Bei einem Internetprovider wie der Telekom sei dies unzweifelhaft gegeben. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liege bei der Verbreitung eines Computerspiels ohne Zustimmung des Rechteinhabers ebenfalls vor. Damit komme es nicht mehr darauf an, ob sich das geschützte Werk noch in der wesentlichen Verwertungsphase befinde oder ob es sich um eine große Datei handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. September 2012

    LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 2 O 61/12
    § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1 S. 1, 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass ein (Pkw-) Handel und -Reparaturbetrieb einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel grundsätzlich nicht zu vertreten hat, wenn er selbst am Produktionsprozess nicht beteiligt war. Der Händler habe nämlich in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war unerheblich, dass der streitgegenständliche Zahnriemensatz vom Händler nicht ausgepackt und auf Fehler hin überprüft worden war, da der Fehler mit bloßem Auge nicht zu erkennen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 06.10.2011, Az. 16 O 417/10
    § 19 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Markeninhaber von den Betreibern einer gewerblich geführten Internethandelsplattform wie eBay Auskunft über die Identität (postalische Anschrift) eines der dort teilnehmenden Verkäufers verlangen kann, wenn der Verkäufer die Rechte des Markeninhabers verletzt und der Markenrechtsverstoß offensichtlich ist. Liege der Markenrechtsverstoß indes nicht auf der Hand, sei eine solche Auskunftspflicht zu verneinen. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ein Auskunftsanspruch auch gegen denjenigen, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, wie hier etwa die Möglichkeit zum Abverkauf über die Internetplattform.

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10
    § 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die DENIC im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung zwar nur dann gehalten ist, die Registrierung eines beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall indes vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen habe, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke (regierung-oberfranken.de). Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 172/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
    § 19 Abs. 7 MarkenG

    Das LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.

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  • veröffentlicht am 30. November 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2009, Az. 2-6 O 706/08
    §§ 10; 280 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC nicht generell verpflichtet ist, mögliche Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains zu überprüfen. Dies sei indes nur der Fall bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen. Geklagt hatte Deutschlands „größte Fluggesellschaft“. Seit 2008 verfolgte die Klägerin bei über 30 bei der Beklagten registrierten bzw. von ihr vergebenen Domains (vermeintliche) Verletzungen ihrer Kennzeichenrechte. Die Klägerin war der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der von ihr angeführten Domains sei offensichtlich. Sie behauptete, deren Admin-C seien regelmäßig nicht existent oder nicht auffindbar gewesen. Angebliche Firmendaten oder Angaben über einen vermeintlichen Wohnsitz des Admin-C seien gegenüber der Beklagten frei erfunden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2009, Az. 6 W 67/09
    § 140 Abs. 1 MarkenG, § 13 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Kosten des Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG auch dann zu erstatten sind, wenn der Rechtsverstoß „auf der Hand liegt“. Die Geltendmachung solcher Kosten erfolge keineswegs rechtsmissbräuchlich. Denn auch in einem Rechtsstreit über Art und Umfang der Auskunftspflichten könnten sich erhebliche markenrechtliche Probleme stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe zudem nur für den Fall einer Kennzeichenverletzung. Diese sei jedoch nicht abschließend geklärt, zumal die in dem Verfahren abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden sei. Das LG Berlin hatte im Ergebnis noch anders geurteilt und eine Schadensminderungspflicht angenommen (Link: LG Berlin).

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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGB

    Dass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.

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