Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame AGB-Klauseln und solche in zu kleinen Scroll-Boxen sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 2. September 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07
§§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt a.M. hat erneut deutlich gemacht, dass unwirksame AGB-Klauseln zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen und abgemahnt werden können. Beanstandet wurde unter anderem die Darstellung der AGB in einer zu kleinen Scrollbox – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine größere Scrollbox zu einer anderen Wertung geführt hätte – und eine Klausel, wonach sich der Onlinehändler vorbehielt, das im Wege einer Bestellung unterbreitete Kaufangebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Diese Frist hielt das Oberlandesgericht für unangemessen lang.