IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2015

    BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13
    § 57 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Gemäldes im Hintergrund einer Fotografie in einem Möbelkatalog die Urheberrechte des Künstlers verletzen kann. Nur ausnahmsweise sei dies nicht der Fall, wenn das Werk als unwesentliches Beiwerk im Verhältnis zum Hauptgegenstand zu qualifizieren sei. Vorliegend treffe diese Ausnahme jedoch nicht zu, da das Gemälde in der Gesamtkomposition der Abbildung einer Bürokombination einen Kontrast zu den Möbeln biete, deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusse und damit keine nur nebensächliche Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2015

    BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11
    § 52a Abs. 3 UrhG, § 52b UrhG, § 53 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, wenn eine Universität Bücher digitalisiert, um sie an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek bereitzustellen. Ebensowenig sei es urheberrechtswidrig, wenn die Nutzer der Leseplätze das jeweilige Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern könnten. Die Beklagte hafte auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Zur Pressemitteilung Nr. 64/2015 des BGH vom 16.04.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
    § 307 BGB; §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG , § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 44a UrhG, § 53 UrhG, § 69a ff. UrhG; Art. 4 EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 EU-RL 91/250/EWG, Art. 2 – 5 EU-RL 2001/29/EG, Art. 4 EU-RL 2009/24/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an Kopien derselben noch nicht dadurch erschöpft hat, wenn ein Kunde digitale Produkte aus dem Internet heruntergeladen und auf einem eigenen Datenträger gespeichert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.06.2013, Az. 28 O 80/12
    Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO; Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.; § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine oder vergleichbarer Internetportale nicht als Täter oder Störer für die Veröffentlichung rechtsverletzender Bilder hafte, wenn die gezeigten Bilder erkennbar nicht vom Betreiber, sondern von fremden Webseiten stammen. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen mache. Durch die Kennzeichnung der dargestellten Inhalte als fremd werde dem Nutzer der Website hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Bild nicht um eine eigene Veröffentlichung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2013

    BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11
    § 16 Abs. 4 S.3 UrhWG, § 52a UrhG

    Der BGH hatte in der vorliegenden Entscheidung über die Wirksamkeit eines vom OLG München gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 UrhWG nach „billigem Ermessen“ festzusetzenden Gesamtvertrags zu urteilen. Zur Pressemitteilung Nr. 50/2013 des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
    § 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.09.2010, Az. 36A C 375/09
    § 8 TMG, § 7 TMG, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass derjenige, der eine Suchmaschine betreibt, in welche er fremde RSS-Feeds einbindet, auf Unterlassung der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden könne. Zweifellos sei der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte sei darüber hinaus in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienten. Die Beklagte sei es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsuche und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiere, bearbeite, verschlagworte und in der bearbeiteten Form speichere, um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständlichen Werke als Thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen. Eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz käme nicht in Betracht, da der RSS-Feed vom Suchmaschinenbetreiber selbst eingebunden würde und gerade nicht durch Dritte. Das Verhalten der Beklagten erschöpfe sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern sei als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
    §§ 33 Abs.1; 22 KUG

    Das OLG Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet aufgezeigt, wenn der für die Veröffentlichung der Bilder Berechtigte (hier: Jugendamt) seine Einwilligung verweigert. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    British High Court, Urteil vom 17.11.2010, Az. [2010] EWHC 2911 (Ch)

    Der British High Court of Justice hat eine hierzulande – mit Ausnahmen vgl. hier und hier – geklärte Rechtsfrage zur Zuständigkeit der Gerichte bei urheberrechtlichen Verstößen im Internet (vgl. z.B. hier und hier) überraschend anders entschieden: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verbreitet, so ist nach Auffassung des Britischen Gerichts nicht etwa der Erfolgsort, also jeder Ort, an dem das rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Werk abrufbar ist, entscheidend, sondern der Begehungsort, mithin der Ort, an dem der Server steht, über welchen das Werk in das Internet eingespeist wurde. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf die ähnliche Rechtslage bei der Übertragung von Fernseh- und Radiosendungen. Auch dort werde die gerichtliche Zuständigkeit nach der Frage beurteilt, wo der Ort belegen sei, von dem das Radio- oder Fernsehsignal ausgesendet werde. Das Gericht verwies im Übrigen auch auf die europäische Kabel-Satelliten-Richtlinie (93/83/EG). Der High Court legte zwar Wert darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Doch dürfte die Ähnlichkeit weiterer urheberrechtlicher Probleme (z.B. zum Filesharing) dazu führen, dass die Rechtsansicht allgemeine Gültigkeit erhält. Eine Vorlage an den EuGH, was in Hinblick auf die entgegenstehende deutsche Rechtsprechung durchaus angebracht gewesen wäre, ersparte sich das Gericht, da die Klage auch aus diversen anderen Gründen abzuweisen sei. Zitat: „The case might fail on a variety of other grounds, such as absence of copying. A reference to the CJEU [Anmerkung: EuGH] in the circumstances of this case is, in my judgment, unnecessary.“

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