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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat mit diesem Urteil laut eigener Pressemeldung eine Entscheidung des OLG Hamm bestätigt, wonach die Erklärung, Angaben in einem Printkatalog seien unverbindlich, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Hamm). Streitgegenständlich war die Formulierung eines Mobilfunkanbieters: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die geltende Rechtslage, wonach Katalogangaben wie ein Angebot in der Schaufensterauslage oder in einer Tageszeitung kein verbindliches Angebot darstellen, sondern lediglich eine Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Anders zu beruteilen ist die Rechtslage nur in Ausnahmefällen, etwa auf der Internethandelsplattform eBay: Hier ist jedes Angebot auf Grund der eBay-AGB bereits als verbindliches Angebot anzusehen.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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