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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    OLG München, Beschluss vom 24.11.2009, Az. 28 U 4325/09
    §§ 119; 123; 308 Nr. 7 a, 649 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % bei grundloser vorzeitiger Kündigung des Werkauftrags über ein Fertighaus vertragsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierin liege keine unangemessene Benachteiligung der Erwerber und auch kein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a BGB. Damit schließt sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des BGH (IBR 2006, 382) an. Interessant: Die Käufer hatten zuvor ein Musterhaus besichtigt, das von dem späteren Haus baulich abwich. Darin sahen die Richter allerdings keine Täuschung, weil der Vertrag die Abweichungen habe erkennen lassen. Die Entscheidung dürfte ohne Weiteres auf Softwareprojekte anzuwenden sein. Auch dort werden Prototypen vor Vertragsschluss vorgestellt, die in der Regel nicht 1:1 umgesetzt werden.

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