Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Köln: Abmahnkosten fallen bereits dann an, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird – auch wenn er letztendlich nicht tätig wirdveröffentlicht am 23. Januar 2014
AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GGDas AG Köln hat entschieden, dass es für die Erstattung von Abmahnkosten irrelevant ist, ob eine solche Abmahnung auch tatsächlich verschickt worden ist. Vielmehr falle eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG als Grundgebühr in allen Angelegenheiten bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des – hier unstreitigen – Auftrags an, also in der Regel mit der Entgegennahme von Informationen. Sie falle auch an, wenn eigentlicher Schriftwechsel nicht geführt werde (Madert, in: Gerold/Schmidtiv. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 13 zu Nr. 2300 VV). Zum Volltext der Entscheidung (hier).