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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az. 31 O 639/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG


    Das LG Köln hat nach einem Bericht der Kollegen Lampmann, Behn & Rosenbaum entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kirschkerne mit dem Zusatz „BIO“ (vgl. auch hier) beworben werden, ohne dass dabei die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitgeteilt wird, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. § 1 ÖkoKennzG bestimmt: „(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden 1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind, […]„. Was wir davon halten? Nicht verstanden? Besser einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz anrufen.

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