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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2016

    OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 W 8/15
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag irreführend und daher unwirksam ist, wenn ein gleichzeitiger Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterbleibt. Es fehle an der erforderlichen Transparenz, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkenne, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht (z.B. gerichtliche Kontrolle) gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2015

    OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 2 U 22/14
    § 307 BGB

    Das OLG Rostock hat bestätigt, dass Reiseveranstalter in der Regel nur eine Anzahlung bis zu 20 Prozent des Reisepreises verlangen dürfen und entschieden, dass diese Grundsätze auch für Kreuzfahrten gelten. Höhere Anzahlungen seien nur zulässig, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhalte, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen abdecken oder fällige Forderungen Dritter bedienen müsse. In der Folge wurde dem Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises untersagt, unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 35 oder sogar 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Urteil, Az. 2 U 12/14
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Rostock hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Verwendung eines „Qualitätssiegels“, welches ohne Hintergrundinformationen wie z.B. Kriterien und Prüfergebnisse verwendet werde, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Vorliegend wurde Allergie-Bettwäsche vertrieben, welche Prüfsiegel und Zertifikate („geprüftes Allergieprodukt“) in der Werbung aufwies, wobei das Vertriebsunternehmen und das Unternehmen, welches die Siegel vergab, denselben Geschäftsführer hatten. Dabei sei bereits die Unabhängigkeit der vergebenden Stelle zweifelhaft. Der Verbraucher würde das Siegel durch die konkrete Aufmachung auch nicht als bloßes Firmen-Logo wahrnehmen.

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2013, Az. 2 U 21/12
    § 5a Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Vorhaltung der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) nicht ausreicht, wenn der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite des werbenden Unternehmens  oder telefonisch beschaffen kann. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Hinzu komme, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gebe (sic!). Dieser Teil der Verkehrskreise dürfe nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzbedürftig erscheine. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Rostock, Beschluss vom 17.01.2013, Az. 2 UH 1/12
    § 4 Abs. 2 KonzVO MV, § 104 S.1 UrhG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Qualifikation eines Rechtsstreits als Urheberrechtsstreit keine Rolle spielt, ob der Klageanspruch neben urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird oder gestützt werden kann; dieses habe nur zur Folge, dass der für Urhebersachen zuständige Richter auch zur Entscheidung über die sonstigen Anspruchsgrundlagen berufen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04
    §§ 13; 14; 12 ff. ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass die klageweise Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht dem örtlichen („fliegenden“) und sachlichen Gerichtstand des Wettbewerbsrechts (§§ 13, 14 UWG) unterliegt, sondern – da es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele – die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze (§§ 12 ff. ZPO) zur Anwendung kämen. Im vorliegenden Fall landete die Klage über eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR in der Folge per gerichtlichem Beschluss (§ 36 Abs. 1 ZPO) vor dem AG Greifswald. (mehr …)

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