Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Gebührenhöhe im Markenrecht – Kennzeichenrechtliche Angelegenheiten sind nicht per se schwierigveröffentlicht am 4. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 208/11
Nr. 2300 RVG-VV, § 140 III MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass in markenrechtlichen Angelegenheiten die rechtsanwaltliche Regelgebühr nicht nur deshalb überschritten werden darf, weil es sich um Kennzeichenrecht handelt. Das Gericht stellte klar, dass Kennzeichenstreitsachen nicht von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. Auch hier sei zwischen durchschnittlichen und den Durchschnitt übersteigenden Schwierigkeitsgraden zu unterscheiden. Dazu müsse im Einzelnen konkret vorgetragen werden, wenn eine höhere als die Regelgebühr verlangt werde, z.B. wenn der Rechtsanwalt auch zusätzlich patentanwaltstypische Aufgaben übernommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Beweislast bezüglich der Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufeveröffentlicht am 3. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2012, Az. 6 U 133/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für den Nachweis einer Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eines Telekommunikationsunternehmens für neue Telefontarife nicht ausreicht, dass der Verbraucher angibt, möglicherweise an einem Gewinnspiel teilgenommen und im Zuge dessen persönliche Daten angegeben zu haben. Könne der Werbende nicht eine konkrete und ihm ohne Zweifel zuzuordnende Einwilligung vorweisen, gelte diese als nicht erteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur Kostentragung bei verspäteter Erklärung der Erledigungveröffentlicht am 2. Januar 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 3 W 72/12
§ 91 a ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle einer verspäteten Erledigungserklärung die durch die Verspätung entstandenen Kosten durch den Verspäteten zu tragen sind. Vorliegend hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, auf welche der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab, welche die Wiederholungsgefahr beseitigte. Der Antragsteller erklärte die Angelegenheit jedoch erst dann für erledigt, als der Antragsgegner Widerspruch einlegte. Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten habe der Antragsteller zu tragen, da er die Erledigung ohne Not auch früher hätte erklärten können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei Erstbegehungsgefahrveröffentlicht am 21. Dezember 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.12.2012, Az. 6 U 230/12
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Klageantrag über einen Unterlassungsanspruch, der sich auf die Erstbegehungsgefahr einer angekündigten Folgehandlung begründet, grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn er sich in der Formulierung an der Handlung orientiert, aus der sich die Erstbegehungsgefahr ergibt (hier: Werbeanzeige, die potentiellen Anzeigenkunden verbotene, getarnte Werbung verspricht). Es müsse dann jedoch im Vollstreckungsverfahren der Tenor des Unterlassungsurteils entsprechend eng ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Boykott-Aufruf an Banken gegen Abofallen-Betreiber ist zulässigveröffentlicht am 14. Dezember 2012
OLG München, Urteil vom 15.11.2012, Az. 29 U 1481/12
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale, „Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen“, indem man Banken zu der Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Aufruf (Wortlaut im Volltext unten) sei geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen, da der erwünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne. Eine Unverhältsnismäßigkeit liege nicht vor und die Antragsgegnerin verfolge auch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: „Buchführungsbüro“ ist für die Dienstleistungen eines Buchhalters irreführendveröffentlicht am 14. Dezember 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az. I-20 U 122/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Buchhalterin, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, nicht mit dem Begriff „Buchführungsbüro“ werben darf. Durch die Benutzung dieses Begriffs werde dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass dort u.a. auch uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten und erbracht würden, welche in den Bereich „Buchführung“ fielen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall, da bestimmte Tätigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz nicht von einer Buchhalterin ausgeführt werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe auch dann, wenn Foto nur noch über direkte Eingabe der URL erreichbar istveröffentlicht am 13. Dezember 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
§ 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Werbung für Süßigkeiten mit Kopplung an ein Gewinnspiel ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. Dezember 2012
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:
- OLG Hamm: Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster wird nicht durch einzelne gestalterische Zusätze begründetveröffentlicht am 10. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2009, Az. 4 U 102/09
Art. 15 Abs. 1 GGV, § 14 Abs. 1 GGV
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Mitarbeit an einem Design (hier: Roller), die sich auf die rein technische Ebene beschränkt, nicht zu einer Mitinhaberschaft am später angemeldeten Geschmacksmuster führt. Vorliegend habe die Beklagte eigene Vorstellungen insbesondere im Hinblick auf die technischen Bedienungsteile in die gestalterische Entwicklung im Hinblick auf Machbarkeit und Marktgängigkeit der Modelle eingebracht. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines wesentlichen Gestaltungsbeitrags. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Werbung mit „Produkt des Jahres“ ist ohne ausreichende Hintergrundinformation irreführendveröffentlicht am 7. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 5 a Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Wendungen „Der … ist Produkt des Jahres 2010“ und „Der … wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum „Produkt des Jahres“ gewählt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die Umstände dieser Befragung nicht offen gelegt werden. Der Verbraucher müsse bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um einschätzen zu können, was sich hinter dieser Werbeaussage verberge. Vorliegend sei nicht einmal der Veranstalter der Wahl angegeben worden. Zitat: